Um die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten sicherzustellen zu können, wurde das Umweltschutzgesetz (USG) mit dem Art. 32dbis ergänzt. Die Veräusserung oder Teilung eines im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragenen Grundstücks wird einer kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt. Der Artikel sieht zudem vor, dass der Eintrag im KbS bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden kann.
Bewilligungspflicht
Bei der Veräusserung oder Teilung eines im KbS eingetragenen Grundstücks darf der Grundbuchverwalter den Vollzug eines diesbezüglichen Rechtsgeschäfts nur vornehmen, wenn die erforderliche Bewilligung des Amts für Natur und Umwelt (ANU) als zuständige Behörde erteilt wird. Fehlt die Bewilligung, so ist nach Art. 87 der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) zu verfahren; das Aussetzen des Eintragungsverfahrens im Sinne von Art. 88 GBV ist nicht anwendbar.
Als bewilligungspflichtige Veräusserung gilt jede Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt, mit Ausnahme der Eigentumsübertragung im Rahmen einer generellen Universalsukzession wie Fusion und Erbgang. Die eine partielle Universalsukzession beinhaltenden Tatbestände der Spaltung und Vermögensübertragung gemäss Fusionsgesetz (FusG; SR 221.301) sind demnach ebenfalls bewilligungspflichtig.
Bewilligungsgesuche können schon vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts beim ANU eingereicht werden. Dadurch könnte eine allfällige zu leistende Sicherstellung gegebenenfalls bei der Regelung der Kaufpreiszahlung berücksichtigt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Sicherstellung nur in wenigen Fällen verlangt wird.
Anmerkung im Grundbuch
In Absprache mit dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister (GIHA) hat das ANU alle im KbS eingetragenen belasteten Standorte im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken anmerken lassen. Bei künftigen neuen Einträgen im KbS wird das ANU jeweils nach dem erfolgten Eintrag unverzüglich die Anmerkung im Grundbuch veranlassen.
Ausweis für den Vollzug der Anmerkung bildet die Anmeldung des ANU mit der Angabe des betroffenen Grundstücks und der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie der Bestätigung des unter Einhaltung des Verfahrens gemäss AltlV vorgenommenen Eintrags im KbS. In Anbetracht des rechtsgültig erfolgten Eintrags im KbS und des diesem zu Grunde gelegenen Verfahrens gemäss AltlV (siehe insbesondere Art. 5 ff. und 23 AltlV) erübrigt sich eine besondere Verfügung als Rechtstitel für die Anmerkung.
Wird ein Eintrag im KbS gelöscht (Art. 6 Abs. 2 AltlV), so wird das ANU unverzüglich auch für die Löschung der Anmerkung für das betroffene Grundstück durch Abgabe eines schriftlichen Löschungsauftrags besorgt sein.
Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines betroffenen Grundstücks ist von der Eintragung oder Löschung der Anmerkung eine Anzeige (Art. 969 ZGB) zu erstatten. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter (BR 217.200) sind die Kosten überdies bei den Eigentümern zu erheben.