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1. Die Gemeinde klärt ab, ob ein Baugesuch einen mit Abfällen belasteten Standort betrifft.

Ob es sich um einen belasteten Standort handelt, kann die Gemeinde dem «Kataster der belasteten Standorte» entnehmen.

2. Sie informiert den Baugesuchsteller.

Die Baubehörde der Gemeinde informiert die Bauherrschaft so frühzeitig wie möglich über das Verfahren und die Zuständigkeit bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten. Insbesondere empfiehlt sie den Baugesuchstellern, frühzeitig mit dem ANU Kontakt aufzunehmen.

3. Sie prüft, ob das Baugesuch die zusätzlich erforderlichen Unterlagen enthält.

Aufgrund von Art. 3 AltlV muss im Baugesuch einer dieser drei Nachweise erbracht werden:

  • Nachweis, dass der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Vorhaben auch nicht sanierungsbedürftig wird;   
  • Nachweis, dass eine spätere Sanierung des belasteten Standorts durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird;   
  • Nachweis, dass der Standort gleichzeitig mit dem Bau der Anlagen, für welche das Baugesuch gestellt wird, saniert wird.

Diese Nachweise können nur aufgrund einer Voruntersuchung nach Art. 8 AltlV erbracht werden. Daher ist es erforderlich, dass der Gesuchsteller frühzeitig mit dem ANU Kontakt aufnimmt.

Baugesuche für Vorhaben auf belasteten Standorten müssen immer auch Aufschluss geben über die vorgesehene Entsorgung des Aushub- und allfälligen Abbruchmaterials. Damit eine gesetzeskonforme Entsorgung sichergestellt werden kann, muss die Belastung des Materials ermittelt werden.

4. Sie leitet das Baugesuch an das Amt für Natur und Umwelt weiter.

Ein Baugesuch, das einen mit Abfällen belasteten Standort betrifft, bedarf der Zustimmung des ANU. Die Gemeinden müssen dem ANU dieses Gesuch vor der öffentlichen Auflage unterbreiten (Art. 48 KUSG und Art. 22 und 33 KUSV).

Das ANU prüft innerhalb von drei Wochen, ob die Baugesuchs-Unterlagen vollständig sind, d.h. ob sie für eine materielle Beurteilung genügen, und teilt dies der Gemeinde mit.

Erachtet das ANU das Baugesuch als unvollständig, muss die Baubehörde beim Baugesuchsteller die noch fehlenden Abklärungen und Unterlagen verlangen.

Die nachgereichten Abklärungen und Unterlagen leitet die Baubehörde dem ANU weiter.

Die öffentliche Auflage darf erst erfolgen, wenn das ANU das Baugesuch als vollständig beurteilt hat.

5. Das ANU erteilt eine Zustimmungsverfügung.

Das ANU prüft, ob es dem Vorhaben (allenfalls mit Auflagen) zustimmen kann. Es erteilt die Zustimmung (oder die Ablehnung) in Form einer Verfügung, die es der Gemeinde zustellt (Art. 34 Abs. 1 KUSV).

6. Die Baubehörde eröffnet dem Gesuchsteller die ANU-Zustimmungsverfügung.

Sie eröffnet die Verfügung in der Regel gleichzeitig mit der kommunalen Baubewilligung (Art. 34 Abs. 2 KUSV).

Ausserhalb der Bauzone leitet die Baubehörde die Zustimmungsverfügung an das Amt für Raumentwicklung (ARE) weiter, welches sie zusammen mit der BAB-Bewilligung der Gemeinde zukommen lässt. Die Gemeinde eröffnet die Zustimmungsverfügung des ANU und die BAB-Bewilligung des ARE zusammen mit der kommunalen Baubewilligung.

Kataster belasteter Standorte

Interaktive Karte

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 1998, 152 (BGer): Bestätigung des in URP 1997, 16 publizierten Entscheids.
  • URP 1997, 161 (RR ZH): Wer eine Altlast durch den Betrieb einer Anlage verursacht hat, kann als Verhaltensstörer verpflichtet werden, eine Detailuntersuchung und Untersuchungen im Hinblick auf eine Sanierung vornehmen zu lassen, auch wenn er nicht mehr Eigentümer des Standorts ist.
  • URP 1995, 527 (RR ZH): Sanierung einer Altlast bei einem Umbau: Der Bauherr als Inhaber der belasteten Bauabfälle muss für die gesamten Kosten der Entsorgung aufkommen, auch wenn die Belastung auf die Tätigkeit eines früheren Mieters zurückzuführen ist.
  • URP 1993, 87 (BGE 118 Ib 407): Fällt bei einem Eingriff (Bautätigkeit) in einen belasteten Standort mit Schadstoffen belasteter Aushub an, muss er durch den Inhaber (Bauherr) auf eigene Kosten entsorgt werden, selbst wenn der Bauherr nicht Verursacher der Belastung war.