Navigation

Inhaltsbereich

Baubewilligung

Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte (KbS) aufgeführt sind, sind bewilligungspflichtig und dürfen nur mit Zustimmung des Amts für Natur und Umwelt (ANU) vorgenommen werden (Art. 48 KUSG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird, wenn eine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder wenn der Standort gleichzeitig mit dem Bauvorhaben saniert wird (Art. 3 AltlV).

In seiner Zustimmung zum Bauvorhaben formuliert das ANU allfällige Auflagen, die im Rahmen der Bauarbeiten einzuhalten sind.

Vorgehen

Um Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu vermeiden, wird empfohlen, bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten rechtzeitig in Absprache mit dem ANU Abklärungen zu treffen und ein Fachbüro beizuziehen. Falls eine Beurteilung nach Art. 3 AltlV anhand der vorhandenen Informationen noch nicht möglich ist, sind weitere Untersuchungen durchzuführen.

Wird belastetes Material ausgehoben, muss zudem ein Entsorgungskonzept erarbeitet werden, in dem gezeigt wird, wie stark das Aushubmaterial belastet ist und wie es triagiert und entsorgt wird.