Die Gemeinde ist zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen und damit auch für eine gesetzeskonforme Umsetzung des Bodenschutzes beim Bauen. In der Baubewilligung werden Massnahmen zum Schutz des Bodens angeordnet.
Information der Gesuchsteller
Die Gemeinden informieren die Baugesuchsteller frühzeitig über die Anforderungen des Bodenschutzes und weisen sie auf die Unterlagen zum Umgang mit Boden hin. Der Bodenschutz soll bereits bei der Ausarbeitung der Projekte berücksichtigt werden. Bodenverdichtungen und Erosion sowie die Verschleppung von Schadstoffen sollen verhindert werden. Mit Schadstoffen belasteter Boden (sowie Aushub) muss gesetzeskonform entsorgt werden. Bei Verdacht, dass der Standort mit Schadstoffen oder Abfällen belastet ist, müssen vor Erteilung der Baubewilligung Abklärungen durchgeführt werden. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) muss möglichst frühzeitig eingeschaltet werden.
Prüfen, ob Baugesuchsunterlagen vollständig sind
Bei allen Vorhaben sind im Baugesuch Angaben über Art und Menge der bei der Ausführung anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung zu machen (Art. 39 Abs. 2 KUSG). Dafür hat der Baugesuchsteller die Entsorgungserklärung für Bauabfälle auszufüllen. Darin sind Angaben zur Menge des anfallenden Bodenaushubs, dessen Belastung und der geplanten Art der Entsorgung (Verwertung oder Ablagerung) zu machen. Im Meldeblatt Terrainveränderungen sind vom Baugesuchsteller Angaben zu den geplanten Terrainveränderungen zu machen.
In der Baubewilligung fachgerechten Umgang mit Boden sicherstellen
In die Baubewilligung sind je nach Bedarf Auflagen aufzunehmen, die die Berücksichtigung der Anliegen des Bodenschutzes sicherstellen. Bei Bauten ausserhalb der Bauzonen ordnet das Amt für Raumentwicklung (ARE) in der BAB-Bewilligung die notwendigen Massnahmen an.
Bei Vorhaben mit mittleren und grossflächigen Terrainveränderungen oder Eingriffen in den Boden (für Skipisten, Kiesgruben, Deponien, Beschneiungsanlagen, Golfplätze usw.) wird der Baugesuchsteller verpflichtet, einen ökologischen bzw. bodenkundlichen Baubegleiter beizuziehen.
Bei Vorhaben mit kleineren Terrainveränderungen bzw. kleineren Eingriffen in den Boden (z.B. landwirtschaftliche Bodenverbesserungen, Ställe, Meliorationsstrassen) wird der Baugesuchsteller verpflichtet, für die bodenkundliche Bauberatung den landwirtschaftlichen Berater oder den Kreisförster beizuziehen.
Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen
Bund (BAFU)
- Bodenschutz beim Bauen, BUWAL, 2001 (LFU-10-D und LFU-10-I)
- Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub), BUWAL 2001 (VU-4812-D und VU-4812-I)
- Bodenschutz auf der Baustelle, DVD und Begleitbroschüre, BAFU, 2005 (DIV-4803-D)
Weitere
- Schweizer Norm SN 640'581a, Erdbau, Boden, Grundlage
- SN 640'582, Erdbau, Boden, Erfassung des Ausgangszustandes, Triage des Bodenaushubes
- SN 640'583, Erdbau, Boden, Eingriff in den Boden, Zwischenlagerung, Schutzmassnahmen, Wiederherstellung und Abnahme
- SN 640'610, Ökologische Baubegleitung, Grundsätze