Die Gemeinde stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den sachgerechten Umgang mit dem Boden sicher.
Die Gemeinde weist die Bauherrschaft beim Bezug der Baugesuchsunterlagen darauf hin, dass der Prüfperimeter für chemische Bodenbelastungen beim Ausfüllen der Entsorgungserklärung für Bauabfälle zu beachten ist (Art. 16 der kantonalen Umweltschutzverordnung vom 13. August 2002 (KUSV; BR 820.110)).
Nach Eingang der Gesuchsunterlagen prüft die kommunale Baubehörde, ob:
- die Angaben in der Entsorgungserklärung für Bauabfälle vollständig und richtig sind
-
die Resultate der chemischen Bodenuntersuchungen beiliegen, falls Analysen erforderlich sind
-
die vorgesehene Entsorgung resp. Verwertung des abzutragenden Bodens den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Gemeinde ordnet wenn nötig eine gesetzeskonforme Entsorgung an.
Ist vorgesehen, chemisch schwach belastetes Bodenmaterial zur Verwertung an einem andern Ort mit gleicher Belastung einzusetzen, muss der Empfänger vor Annahme des Materials schriftlich über dessen chemische Belastung informiert werden. Eine diesbezügliche Auflage ist in die Baubewilligung aufzunehmen.
Bei Eingriffen in den Boden sind neben den oben erwähnten chemischen Belastungen auch mögliche biologische Belastungen durch Neophyten zu beachten.
Ausserdem verlangt Artikel 50 des Kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 2. Dezember 2001 (KUSG), dass die Gemeinden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Massnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion anordnen.
Prüfperimeter Bodenbelastung