Der Einsatz von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst
Auftaumittel können für Boden, Grundwasser und Oberflächengewässer schädlich sein. Deshalb sind die zulässigen Mittel und ihre Verwendung eingeschränkt.
Wer im öffentlichen Winterdienst Auftaumittel verwendet, muss folgende Vorschriften beachten (Anhang 2.7 Ziff. 3 ChemRRV):
- Auf Strassen dürfen nur Auftaumittel verwendet werden, die als tauwirksame Stoffe Natrium-, Kalzium- oder Magnesiumchlorid oder abbaubare niedere Alkohole enthalten. Auf korrosionsgefährdeten Strassenabschnitten darf man auch harnstoffhaltige Auftaumittel verwenden.
- Schneebedeckte Strassen sind - soweit zweckmässig - mechanisch zu räumen, bevor Auftaumittel eingesetzt werden.
Auftaumittel darf man im öffentlichen Winterdienst nur dann verwenden, wenn bei der maschinellen Streuung Geräte eingesetzt werden, welche die zu behandelnden Flächen mit einer gleich bleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen.
Vorbeugend darf man Auftaumittel nur bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen einsetzen.