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Bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen darf nicht gedüngt werden. Sonst wird Dünger in ein Gewässer abgeschwemmt oder ins Grundwasser ausgewaschen. Auch können umweltgefährdende Stickstoffgase in die Luft entweichen. Deshalb sind beim Ausbringen von Dünger gewisse Vorgaben zu beachten.

Vorgaben beim Ausbringen von Dünger

  • Stickstoffhaltige Dünger darf man grundsätzlich nur dann ausbringen, wenn die Pflanzen den Stickstoff auch aufnehmen können.
  • Flüssige Dünger darf man nur dann ausbringen, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Ist der Boden wassergesättigt, gefroren, mit Schnee bedeckt oder ausgetrocknet, dürfen sie nicht ausgebracht werden.
  • Es ist verboten, Gülle und Mist im Winter auszubringen. Ebenfalls ist es verboten, Hofdünger auf Schnee und gefrorenem Boden auszubringen. 
  • Gerät ein Landwirt in die Situation, dass seine Güllegrube überzulaufen droht, muss er versuchen, freie Lagerkapazitäten auf einem anderen Betrieb zu finden. Für Notausträge bei ungünstigen Wetter- und Bodenverhältnissen können keine Bewilligungen erteilt werden. Bei Problemen, insbesondere bei Wassereinbrüchen und Notlagen aufgrund von höherer Gewalt, steht das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) beratend zur Seite.
  • Es ist grundsätzlich verboten, Klärschlamm zum Düngen zu verwenden.

In diesen Gebieten ist es grundsätzlich verboten zu düngen

  • in Gebieten, die unter Naturschutz stehen (Ausnahme: die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen bestimmen etwas anderes)
  • in Riedgebieten und Mooren
  • in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen
  • in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern
  • in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Fassungsbereich). Das Liegenlassen von Mähgut ist erlaubt.
  • in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen ist es verboten, flüssige Hofdünger einzusetzen
  • im Wald sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung (Ausnahmen siehe Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

Das Merkblatt "Düngen zur richtigen Zeit" des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft hilft bei der Frage, wann Dünger ausgebracht werden kann.

Das Merkblatt unterscheidet zwischen einem geringen, mittleren und hohen Risiko. Ist das Risiko gering, darf gedüngt werden. Ist das Risiko mittel, ist sorgfältig abzuklären, ob gedüngt werden darf. Ist das Risiko hoch, darf nicht gedüngt werden.

Bundesamt für Umwelt (BAFU, ehemals BUWAL):

  • Düngen zur richtigen Zeit, Merkblatt, BLW und BUWAL, 2004 (DIV-4804-D) 
  • Concimare al momento giusto, 2004 (DIV-4804-I)
  • Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft; Bereich Hofdünger, BUWAL, Juli 1994 (MGS-15-D)

Dokumente

KurzformTitelDatumTyp
ANU-416-08dLagerung und Umschlag von Agrarhilfsmitteln01.02.2011
pso007dGülle- oder Mistaustrag zu Unzeiten oder an verbotenen Orten01.04.2018
pso008dGüllen im Winter01.04.2018