Wo darf man Holzschutzmittel gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung nicht verwenden?
Grundsätzlich besteht die Gefahr, dass sich die in Holzschutzmitteln vorhandenen Stoffe im Boden oder im Grundwasser anreichern. Deshalb gilt:
- in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 darf man weder Holzschutzmittel verwenden, noch mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz lagern.
- Wer in der Grundwasserschutzzone S3 oder in der Nähe von Gewässern Holzschutzmittel verwendet oder damit behandeltes Holz lagern will, muss mit baulichen Massnahmen verhindern, dass das Holzschutzmittel versickert oder abgeschwemmt wird.
Wie muss man Holzschutzmittel entsorgen?
Nicht mehr gebrauchte Holzschutzmittel sind Sonderabfälle. Für diese besteht eine Rückgabepflicht. Wer sie entsorgen will, muss sie einer rücknahmepflichtigen Person oder einer dafür vorgesehenen Sammelstelle abgeben.
Wer Holzschutzmittel herstellt oder verkauft, ist verpflichtet, unverwendete Mittel zurückzunehmen und sachgemäss zu entsorgen. Der Detailhandel muss Kleinmengen unentgeltlich zurücknehmen (siehe auch Sammlung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe).
Teerölhaltiges Holzschutzmittel, teerölimprägnierte Eisenbahnschwellen
Teeröl enthält krebserzeugende Substanzen. Aus diesem Grund ist die Abgabe (z.B. Verkauf, Schenkung) und die Verwendung von Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist, verboten.
Dieses Verbot bezieht sich insbesondere auf teerölimprägnierte Eisenbahnschwellen, welche als Baumaterial sehr beliebt waren (beispielsweise für Einfassungen, Mauern oder Sitzgelegenheiten in öffentlichen und privaten Anlagen und Gärten).
Es besteht keine generelle Pflicht, Anlagen abzubrechen, die ganz oder teilweise aus teerölhaltigem Holz bestehen. In Einzelfällen können aber andere Vorschriften eine Sanierung vorschreiben.
Jedoch sollte teerölhaltiges Holz möglichst rasch ersetzt und als Sonderabfall entsorgt werden:
- in Innenräumen
- dort, wo Menschen mit dem Holz regelmässigen Hautkontakt haben (Sitzbänke, Kinderspielplätze).
Die gesetzeskonforme Entsorgung von Eisenbahnschwellen und anderem teerölhaltigen Holz erfolgt in einer Kehrichtverbrennungsanlage. Die Verbrennung in Cheminées, Kachelöfen und anderen Holzfeuerungen ist nicht zulässig.
Weiterhin verwendet werden darf teerölimprägniertes Holz beispielsweise
- für Gleisanlagen
- für Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen
- für Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen