Pflicht zu umweltgerechtem Verhalten
Gemeinden verwenden in den gemeindeeigenen Betrieben (z.B. Forstbetriebe, Verwaltung) und beim Unterhalt ihrer Anlagen (z.B. Schulen, Strassen, Parkanlagen) zahlreiche umweltgefährdende Stoffe (z.B. Reinigungsmittel, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Auftaumittel). Ihr Umgang mit diesen gefährlichen Stoffen ist in der Umweltschutz- und Chemikaliengesetzgebung festgelegt.
Gemeinden sind wie private Betriebe und Personen zur Sorgfalt im Umgang mit den Stoffen und Abfällen verpflichtet. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Angestellten die entsprechenden Vorschriften kennen, diese befolgen und falls angezeigt, über die erforderlichen Fachbewilligungen verfügen.
In folgenden Sachbereichen wenden sich die Vorschriften der Chemikaliengesetzgebung besonders an Gemeinden:
- Strassenunterhalt, Unterhalt von Anlagen (z.B. Grünanlagen, Sport- und Spielplätze, Friedhöfe) und Forstbetrieb: Siehe die Ausführungen weiter unten.
- Verwaltung: Büromaterialien mit besonders problematischen Schadstoffen (z.B. PVC, Lösemittel) sollten vermieden werden.
- Gebäudereinigung (Schulen, Verwaltungsgebäude, andere öffentliche Gebäude): Der Chemikalieneinsatz sollte auf das Unumgängliche beschränkt werden (Dosierhilfen verwenden). Wenn möglich soll mechanisch gereinigt werden (Einsatz von Microfasertüchern). Es sollten möglichst unschädliche, biologisch leicht und vollständig abbaubare Reinigungsmittel verwendet werden. Wichtig ist insbesondere eine gute Schulung des Personals. Längere Reinigungsintervalle und ein straffes Produktesortiment können die Umweltbelastung ebenfalls wesentlich verringern.
- Erstellung und Sanierung gemeindeeigener Bauten und Anlagen: Hier kann der Einsatz umweltgefährdender Stoffe durch die Wahl der Bau- und Ausbaumaterialien (z.B. Wand- und Deckenverkleidungen, Farben, Lacke, Bodenbeläge) gering gehalten werden. In den meisten Bereichen kann zwischen mehr oder weniger umweltverträglichen Möglichkeiten gewählt werden. Ökologisch vorbildliches Bauen im Sinne der Nachhaltigkeit muss schon in frühen Planungsphasen berücksichtigt werden, damit Bauleistungen nach ökologischen Grundsätzen ausgeschrieben werden können.
Die Gemeinden haben bezüglich Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen eine Vorbildfunktion.
Öffentlicher Winterdienst und Verwendung von Auftaumitteln
Den Gemeinden obliegt der Streudienst auf den Innerortsstrecken der Kantonsstrassen (der Kanton besorgt die Schneeräumung auf der Fahrbahn der Kantonsstrassen inner- und ausserorts). Die Gemeinden sind zudem verantwortlich für den Winterdienst auf Gemeinde- und auf Privatstrassen im Gemeingebrauch.
Die Gemeinde (bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen) hat beim öffentlichen Winterdienst die Vorschriften der ChemRRV über die Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst zu beachten.
Die Gemeinde muss für öffentliche Strassen, Wege und Plätze festlegen,
- wann, wo und wie Auftaumittel verwendet werden
- oder ob andere Verfahren zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte zum Einsatz kommen.
Auch für die Gemeinde, ihre Angestellten und die von ihr beauftragten Unternehmen gilt beim Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen eine allgemeine Sorgfaltspflicht (siehe "Pflicht zu umweltgerechtem Verhalten").
Ansprechperson: Hanspeter Willi
Verwendung von Dünger sowie Dünger- und Bodenzusätzen
Der Gemeinde obliegt die Aufsicht über die Verwendung von Dünger sowie Dünger- und Bodenzusätzen.
Wer beim Einsatz von Düngern gegen die Einschränkungen und Verbote verstösst, macht sich strafbar. Verstösse sind der Kantonspolizei oder dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu melden.
Ansprechperson: Gianfranco Tognina
Teerölhaltigen Holzschutzmitteln und teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen
Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Verwendung von Holzschutzmitteln ausserhalb des Waldareals.
- Die Gemeinde sorgt dafür, dass ausserhalb des Waldareals die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Holzschutzmitteln eingehalten werden.
- Die Gemeinde verwendet keine Eisenbahnschwellen oder anderes teerölhaltiges Holz.
- Die Gemeinde stellt im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sicher, dass Private keine teerölimprägnierten Eisenbahnschwellen mehr verwenden.
- Die Gemeinde entfernt in gemeindeeigenen Bauten Eisenbahnschwellen sowie anderes teerölhaltiges Holz
- wenn es in Innenräumen eingebaut ist
- wenn es zu regelmässigem Hautkontakt kommt.
- Die Gemeinde empfiehlt Privaten, Eisenbahnschwellen und anderes teerölhaltiges Holz zu entfernen
- wenn es in Innenräumen eingebaut ist
- wenn es zu regelmässigem Hautkontakt kommt.
Ansprechperson: Marco Lanfranchi
Einsatz und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln
Die Gemeinden sind verantwortlich für die Überwachung der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ausserhalb des Waldareals (ausgenommen auf und an Geleiseanlagen).
Ansprechperson: Marco Lanfranchi