Bevor eine Gemeinde die Baubewilligung für einen Betrieb, der der Störfallverordnung untersteht, erteilt, unterbreitet sie das Baugesuch dem ANU.
Ohne genaue Kenntnis der Tätigkeit eines Betriebs bzw. der dabei verwendeten Stoffe (Chemikalien), Erzeugnisse und Sonderabfälle lässt sich jedoch nicht feststellen, ob ein bestimmter Betrieb der Störfallverordnung untersteht.
Deshalb ist es wichtig, dass die Gemeinden frühzeitig (wenn möglich schon bevor das Baugesuch eingereicht wird!) das ANU informieren wenn Betriebe geplant sind, in denen Chemikalien eingesetzt werden und die nicht übliche Gewerbebetriebe sind (z.B. chemische Betriebe, Recyclingbetriebe oder andere Entsorgungsanlagen).
Das ANU kann dann mit dem Gesuchsteller abklären, ob der Betrieb der Störfallverordnung untersteht, und dem Gesuchsteller rechtzeitig mitteilen, welche zusätzlichen Unterlagen (z.B. Kurzbericht) notwendig sind.