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Die Gemeinden können eigene Vorschriften über den zeitlichen Einsatz von beweglichen Geräten und Maschinen (z.B. Garten- und Hobbygeräte, landwirtschaftliche Maschinen) erlassen, z.B. in einem Reglement oder in einem Polizeigesetz. Verzichtet die Gemeinde auf den Erlass solcher Vorschriften, kann sie gestützt auf Art. 4 LSV im Einzelfall Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen verfügen.

Anordnung von Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen, die nicht dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen

Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen, die nicht dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, z.B. Häckselmaschinen, Rasenmäher, Motorsägen, müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Zuständig für den Vollzug sind die Gemeinden. Zur Emissionsbegrenzung kommen z.B. folgende Massnahmen in Frage:

  • betriebliche oder bauliche Massnahmen;
  • Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt.

Solche Massnahmen können sowohl für typengeprüfte wie für nicht typengeprüfte Geräte und Maschinen angeordnet werden.

 

Emissionsbegrenzende Massnahmen können auf verschiedene Art und Weise angeordnet werden:

  • Die Gemeinde kann in einem Reglement oder einem Polizeigesetz Vorschriften über den zeitlichen Einsatz von beweglichen Geräten und Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorsägen, Kompressoren, Pumpen oder nicht fest installierten Beschneiungsanlagen erlassen. 
  • Die zuständige Gemeindebehörde - in der Regel der Gemeindevorstand - kann gestützt auf Art. 4 Abs. 1-3 LSV im Einzelfall lärmmindernde Massnahmen bei beweglichen Geräten und Maschinen verfügen, z.B. aufgrund einer berechtigten Reklamation über übermässigen Lärm von beweglichen Geräten und Maschinen.

Achtung: Die Gemeinde ist auch zuständig für die Anordnung von Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen, die nicht der Strassenverkehrs-, Zivilluftfahrts-, Binnenschifffahrts- oder Eisenbahngesetzgebung unterstehen.

Anordnung von Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen auf Baustellen

Emissionsbegrenzende Massnahmen für Baustellen sind bei der Erteilung von Baubewilligungen in Form von Auflagen anzuordnen (siehe dazu "Anwendung der Baulärm-Richtlinie").

Anordnung von Emissionsbegrenzungen bei Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen

Emissionsbegrenzungen bei Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, sind nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen zu behandeln (Art. 4 Abs. 4 LSV).
Als Emissionsbegrenzungen kommen in erster Linie betriebliche Massnahmen (Einschränkung von Betriebszeit und Betriebsdauer, Anordnungen zur Art des Betriebs) sowie bauliche Massnahmen, welche die Ausbreitung des Lärms verhindern, in Frage.

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

Bund (BAFU)

  • Baulärm-Richtlinie. Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986. Aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006 (UV-0606-D und UV-0606-I)

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 2000, 634 (BGE 126 II 300): Banntagsschiessen Liestal; Brauchtums- und andere öffentliche Anlässe sind gemäss USG in der Regel nicht gänzlich zu verbieten, sondern bloss einzuschränken; Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen sind nicht anwendbar auf das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen. 
  • URP 1992, 175: Durchführung eines privaten Feuerwerks (Lärm)