Im Kanton Graubünden existieren rund einhundert 300 m Schiessanlagen. Daneben gibt es noch rund 200 weitere Anlagen für Pistolenschiessen, Wurftauben, Kleinkaliber und Jagd. Wegen der zunehmenden Bautätigkeit rücken die Wohngebiete immer näher an die Schiessanlagen heran. Dies führt in einzelnen Fällen trotz der tendenziell abnehmenden Schiessaktivitäten zu Lärmproblemen. Mit der Lärmschutz-Verordnung (LSV) wird die Schiesslärmproblematik raumplanerisch und akustisch angegangen.
Akustik des Schiesslärms
Das Abfeuern eines Schusses löst zwei Lärmereignisse aus: Den Mündungsknall und den Geschossknall. Die beiden Geräusche belasten das Einflussgebiet einer Schiessanlage unterschiedlich mit Lärm.
Der Mündungsknall entsteht bei jedem Schuss durch das Austreten der Verbrennungsgase aus der Laufmündung. Die betreffende Schallwelle breitet sich nahezu kugelförmig aus und lässt sich nach den Gesetzen einer gerichteten Punktschallquelle behandeln. Im Gegensatz dazu tritt der Geschossknall nur bei Projektilen auf, die sich mit Überschallgeschwindigkeit bewegen, was namentlich bei Sturmgewehren und Jagdgewehren mit Kugelpatronen der Fall ist. Anders als der Mündungsknall breitet sich der Geschossknall nur in einer bezüglich der Geschossbahn schräg nach vorne gerichteten Richtung aus. Ausserhalb diese V-förmigen Gebietes ist der Geschossknall nicht zu hören.
Beurteilung von Schiesslärm
Die Beurteilung des Lärms ziviler Schiessanlagen erfolgt nach Anhang 7 LSV. Für die Beurteilung von Schiesslärmanlagen werden verschiedene Waffenkategorien unterschieden. Die auf den zivilen Schiessanlagen eingesetzten Waffen werden folgenden Kategorien zugeordnet:
- Sturmgewehre und Handfeuerwaffen (Gewehre) vergleichbaren Kalibers
- Faustfeuerwaffen (Pistolen) mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen
- Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen (Kleinkaliber-Pistolen)
- Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen (Kleinkaliber-Gewehre)
- Jagdgewehre mit Kugelpatronen
- Schrotflinten
- weitere Feuerwaffen
Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die energetische Summe der Teilbeurteilungspegel Lri der einzelnen Waffenkategorien, die auf der betreffenden Schiessanlage zum Einsatz gelangen. Der Teilbeurteilungspegel Lri ist die Summe des mittleren Einzelschusspegels der Waffenkategorie i und der Pegelkorrektur Ki. Die Pegelkorrektur Ki berechnet sich aus der Zahl der Schiesshalbtage an Werktagen und an Sonntagen, wobei die Schiesshalbtage an Sonntagen 3-fach gewichtet werden, und der jährlichen Schusszahl Mi.
Sanierungsmassnahmen
Zur Lärmsanierung von Schiessanlagen kommt eine Kombination von organisatorischen und baulichen Massnahmen in Frage:
- Zusammenlegung oder Stilllegung von Schiessständen
- zeitliche Begrenzung der Schiessaktivitäten
- Schalldämmungen des Schiessstandes, Lägerblenden und Schiesstunnel, in denen der Schütze seine Waffe durch ein grosses schalldämpfendes Rohr abfeuert.
- Erdwälle oder Lärmschutzwände entlang der gesamten Flugbahn des Geschosses
Die Sanierungsfrist für zivile Schiessanlagen läuft bis am 1. November 2016.