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Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 25 Abs. 1 KUSG). In lärmbelasteten Gebieten dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch geeignete Massnahmen eingehalten werden können (Art. 31 LSV).

Überblick

Lärmbelastete Gebiete sind Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, z.B. entlang von Strassen und Eisenbahnen sowie in der Umgebung von Schiessanlagen.

In den meisten Fällen sind die betreffenden Gebiete durch den Strassenverkehr lärmbelastet. Vor der Erteilung einer Baubewilligung sind aber auch allfällige Belastungen durch andere Lärmarten in die Abklärungen einzubeziehen. Zur Beurteilung der Lärmbelastung stehen den Gemeinden verschiedene Unterlagen zur Verfügung:

  • Lärmart: Unterlagen 
  • Strassenverkehrslärm: Strassenlärm-Belastungskataster, bei der Gemeinde vorhanden (die Strassenlärm-Belastungskataster werden gegenwärtig überarbeitet und aktualisiert) 
  • Eisenbahnlärm: Lärmkataster RhB oder SBB, Auskunft über die Lärmbelastung erteilen die RhB und die SBB (Generaldirektion, Hochschulstrasse 6, Bern) 
  • Fluglärm: Auskunft erteilt das Amt für Natur und Umwelt (ANU) 
  • Schiesslärm: Bei 300-m-Anlagen; Beurteilung der Anlagen durch das ANU wurde den Gemeinden abgegeben 
  • Lärm von Gewerbe- und Industrieanlagen: In besonderen Fällen muss ein Lärmgutachten erstellt werden; Auskunft erteilt das ANU 

Sofern keine ausreichenden Grundlagen für die Beurteilung der Lärmbelastung vorhanden sind, muss die Gemeinde eine Lärmermittlung vornehmen oder vornehmen lassen (Lärmgutachten).

Verfahren

Sind die Immissionsgrenzwerte eingehalten, kann die Baubewilligung erteilt werden. Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder durch bauliche bzw. gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, eingehalten werden können (Art. 31 LSV). Ob solche Massnahmen möglich sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Art. 31 LSV gestattet nicht, von Vorschriften des Baugesetzes der Gemeinde abzuweichen.

Ausnahmebewilligungen bei Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte

Ob ausnahmsweise trotz Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte eine Baubewilligung erteilt werden kann, richtet sich nach Art. 31 LSV. Können die Immissionsgrenzwerte durch geeignete Anordnung der Räume oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen nicht eingehalten werden, darf die Gemeinde die Baubewilligung nur erteilen, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die Zustimmung des ANU vorliegt.

Das überwiegende Interesse kann sowohl privater als auch öffentlicher Natur sein, z.B. das Füllen von Baulücken im bereits überbauten Gebiet oder Rücksichtnahme auf denkmalgeschützte Bauten. (Das blosse Interesse des Eigentümers an einer besseren Nutzung seines Grundstückes wird nicht als überwiegendes Interesse betrachtet.) Verneint die kommunale Baubewilligungsbehörde das Vorhandensein eines überwiegenden Interesses an der Errichtung des Gebäudes, muss sie die Baubewilligung verweigern. Ist die kommunale Baubewilligungsbehörde der Ansicht, ein überwiegendes Interesse liege vor, ist die Zustimmung des ANU einzuholen.

Das überwiegende Interesse kann sowohl privater als auch öffentlicher Natur sein, z.B. das Füllen von Baulücken im bereits überbauten Gebiet oder Rücksichtnahme auf denkmalgeschützte Bauten. Verneint die kommunale Baubewilligungsbehörde das Vorhandensein eines überwiegenden Interesses an der Errichtung des Gebäudes, muss sie die Baubewilligung verweigern. Ist die kommunale Baubewilligungsbehörde der Ansicht, ein überwiegendes Interesse liege vor, ist die Zustimmung des ANU einzuholen. Die Baubewilligungsbehörde reicht dem ANU folgende Unterlagen ein:

  • Vollständige Baugesuchsunterlagen (Achtung: Wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenlärmbelastung angeben [Art. 34 LSV]. Zudem werden verschärfte Anforderungen an die Schalldämmung gestellt [Art. 32 Abs. 2 LSV].)
  • Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses

Das ANU erteilt seine Zustimmung bzw. Ablehnung in Form einer Verfügung. Sobald die Zustimmung des ANU vorliegt, erteilt die Gemeinde die Baubewilligung und eröffnet diese zusammen mit der Zustimmungsverfügung des ANU.

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

  • Wolf Robert, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, N 10-48 zu Art. 22

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 2003, 832 (BGer 1E.108/2003 vom 9. Sept. 2003): Bei der Beurteilung des überwiegenden Interesses muss u.a. berücksichtigt werden, um wie viel die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Daneben könne raumplanungsrechtliche Kriterien eine Rolle spielen.
  • URP 2003, 665 (BGE 129 II 238): Baubewilligung in einem strassenlärmbelasteten Baugebiet
  • URP 1999, 419: Nichterteilung einer Baubewilligung wegen Lärmimmissionen einer Schiessanlage
  • URP 1994, 129 oder BGE 120 Ib 76: Kostentragung von Lärmschutzmassnahmen
  • URP 1991, 136 oder BGE 117 Ib 125: Umnutzung von Wohnungen in Büroräume wegen Lärmimmissionen