Der Vollzug der Lärmvorschriften bei Gewerbe- und Industrieanlagen (inkl. Wärmepumpen, Lüftungsanlagen, Notstrom-Aggregate, Pumpstationen usw.) sowie Anlagen der Landwirtschaft (z.B. Heubelüftungsanlage) ist Aufgabe der Gemeinde. Der Kanton ist dann zuständig, wenn ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt.
Baubewilligung für neue Anlagen
Die Baubehörde der Gemeinde kann vom Gesuchsteller eine Lärmprognose verlangen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass wegen der geplanten Anlage die massgebenden Belastungsgrenzwerte in der Umgebung der Anlage überschritten werden oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 25 USG, Art. 36 LSV).
Die Lärmprognose muss allen von der geplanten Anlage verursachten Lärm erfassen und auch über eine allfällige Mehrbelastung von Verkehrsanlagen infolge des Betriebs der Anlage Auskunft geben. Im Einzelnen sind folgende Lärmvorschriften zu beachten:
- Die Baubehörde muss Emissionsbegrenzungen anordnen (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV). Es müssen mindestens die Planungswerte eingehalten werden.
- Der Betrieb neuer Anlagen darf nicht zu einer Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen im Sinn von Art. 9 LSV führen.
- In seltenen Fällen kann die Gemeinde Erleichterungen gewähren; die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV).
- Können bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 oder nach Art. 9 LSV nicht eingehalten werden, müssen die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude die Fenster lärmempfindlicher Räume grundsätzlich gegen Schall dämmen (Art. 10 LSV) und zwar auf Kosten des Inhabers der lärmproduzierenden Anlage (Art. 11 Abs. 2 und 3 LSV).
- Die Baubehörde muss die angeordneten Emissionsbegrenzungen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage kontrollieren (Art. 12 LSV).
Die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die eine Anlage verursacht, sind vom Inhaber der Anlage zu tragen (Art. 11 Abs. 1 LSV).
Änderung einer Anlage
Die Baubehörde der Gemeinde kann vom Gesuchsteller eine Lärmprognose verlangen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass infolge der geplanten Änderung der Anlage die massgebenden Belastungsgrenzwerte in der Umgebung überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 25 USG, Art. 36 LSV).
Die Lärmprognose muss allen von der Anlage verursachten Lärm erfassen und auch über eine allfällige Mehrbelastung von Verkehrsanlagen infolge des Betriebs der Gewerbe- bzw. Industrieanlage Auskunft geben. Im Einzelnen sind folgende Lärmvorschriften zu beachten:
- Ist die Anlage bereits sanierungspflichtig (Art. 18 USG)?
- Wenn ja: siehe Lärmsanierung ortsfester Anlagen
- Handelt es sich um die Änderung einer Anlage, die nach Inkrafttreten der USG am 1.1.1985 errichtet worden ist (Art. 8 Abs. 4 und Art. 47 LSV)?
- Wenn ja: Es gelten die Emissionsbegrenzungen für neue Anlagen (siehe Baubewilligung für neue Anlagen).
- Ist die Änderung wesentlich (Art. 8 Abs. 3 LSV)?
- Wenn ja: Die Lärmemissionen müssen mindestens soweit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).
- Wenn nein: Die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile müssen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV).
- Der Betrieb geänderter Anlagen darf nicht zur Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen im Sinne von Art. 9 LSV führen.
- Es muss spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage eine Kontrolle der angeordneten Emissionsbegrenzungen erfolgen (Art. 12 LSV).
Die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die eine Anlage verursacht, sind vom Inhaber der Anlage zu tragen (Art. 11 Abs. 1 LSV).
Sanierung ortsfester Anlagen
Bestehende Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und mindestens soweit, dass in der Umgebung die IGW eingehalten sind. Sind für die Sanierung bauliche Massnahmen erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Wenn Grund zur Annahme besteht (z.B. aufgrund einer Reklamation), dass die von einer Anlage verursachten Aussenlärmimmissionen nahe oder über den Immissionsgrenzwerten liegen, ist die Gemeinde verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen der Anlage ermitteln zu lassen oder selber zu ermitteln (Art. 36 LSV). Ob eine Ermittlung im Einzelfall notwendig ist, kann durch eine Fachperson oder durch eine Gruppe (drei oder mehr) neutraler Personen entschieden werden.
Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Lärmsanierung jener Anlagen, welche zu ihrer Errichtung einer kommunalen Baubewilligung bedürfen (z.B. Industrie- und Gewerbeanlagen, Landwirtschaftsbetriebe, Schiessanlagen, Beschneiungsanlagen, Gemeindestrassen, Gastgewerbebetriebe). Zuständige kommunale Behörde ist in der Regel die Baubehörde. Bevor eine Sanierung angeordnet wird, muss der Inhaber der Anlage angehört werden (Art. 13 Abs. 1 LSV). Es sind folgende Vorschriften anzuwenden:
- Die kommunale Baubehörde muss Emissionsbegrenzungen anordnen (Art. 11 USG und Art. 13 Abs. 2 LSV). Es müssen mindestens die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
- In gewissen Fällen müssen keine Sanierungen getroffen werden (Art. 13 Abs. 4 LSV).
- Allenfalls können Erleichterungen gewährt werden. Überschreitungen der Alarmwerte bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen sind nicht zulässig (Art. 14 LSV).
- Die Gewährung von Erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen kann - beim Überschreiten der Alarmwerte - die Anordnung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden zur Folge haben (Art. 15 LSV).
- Sanierungskosten und Kosten für allfällige Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der Anlage (Art. 16 LSV).
- Die kommunale Baubehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest (Art. 17 LSV).
- Die kommunale Baubehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und der Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen (Art. 18 LSV).
Anlagen, die Alltagslärm verursachen
Für die Lärmbelastung durch Anlagen wie Gaststätten, Sportplätze, Kinderspielplätze, Kirchenglocken, Ställe usw. gibt es keine Grenzwerte. Es muss im einzelnen Anwendungsfall geprüft werden, ob die Lärmimmissionen übermässig (schädlich oder lästig) sind und die Anlage sanierungspflichtig ist. Das erweist sich in der Praxis zuweilen als schwierig (siehe auch Alltagslärm). Gutachten von Akustikfachleuten können zwar die notwendigen Grundlagen liefern und auf Analogien zu anderen Lärmarten hinweisen, letztlich kann der Entscheid jedoch nicht den Experten überlassen werden, sondern muss von der zuständigen Behörde getroffen werden.
Die Lärmimmissionen müssen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei ist der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmbelastung der vom Lärm betroffenen Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Zweckmässig ist die Durchführung einer subjektiven Beurteilung der Lärmimmissionen durch eine Gruppe von Personen (drei oder mehr), welche in der Beurteilung neutral sind. Es braucht nicht in jedem Fall einen grossen Aufwand zur Abklärung des Ausmasses von Immissionen betrieben zu werden. Bei Bagatellbelästigungen sind weder Messungen noch Lärmgutachten erforderlich.
Verfahren bei Erleichterungen
Werden für eine Anlage Erleichterungen gewährt, bedeutet dies für die Umgebung der Anlage, dass die Lärmbelastung nach der Sanierung immer noch übermässig ist, d.h. über den Immissionsgrenzwerten liegt. Den vom Lärm betroffenen Personen muss deshalb Gelegenheit geboten werden, sich zur Gewährung von Erleichterungen zu äussern. Deshalb müssen vor der Gewährung von Erleichterungen die Unterlagen öffentlich aufgelegt werden (Art. 12 KUSV). Das Auflageverfahren richtet sich nach den kommunalen Vorschriften über die Auflage von Baugesuchen. Während der Auflage kann bei der zuständigen kommunalen Behörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.