Unter Industrie- und Gewerbelärm versteht man sowohl den Lärm von grossen Industriebetrieben als auch den von kleineren Handwerksbetrieben und der Landwirtschaft. Dazu gehört auch der Lärm aus allen Nebenanlagen zum Gewerbelärm, wie z.B. der Verkehr auf Betriebsarealen von Industrie- und Gewerbeanlagen, Parkhäusern und grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (auch Heubelüftungsanlagen auf Bauernhöfen).
Industrie- und Gewerbelärm
Unter dem Begriff Industrie- und Gewerbelärm wird eine Vielzahl unterschiedlichster Lärmarten zusammengefasst. Die Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm mit seinen unzähligen, nichtklassierbaren, zum Teil ton- und impulshaltigen Geräuschen ist daher sehr komplex und nicht ganz einfach in der Handhabung.
Beurteilung von Industrie und Gewerbelärm
Die Beurteilung von Lärmimmissionen von Industrie- und Gewerbeanlagen erfolgt anhand von Anhang 6 LSV. Um die Störwirkung der verschiedenen Geräuscharten angemessen zu berücksichtigen werden neben dem mittleren Schallpegel Leq die Pegelkorrekturen K1 bis K3 berücksichtigt. Mit der Pegelkorrektur K1 wird der unterschiedlichen Störwirkung verschiedener Lärmquellen Rechnung getragen. Die besonders störende Wirkung tonhaltiger Geräusche wird mit der Pegelkorrektur K2 berücksichtigt. Mit der Pegelkorrektur K3 werden impulsartige Geräusche charakterisiert. Mit einer zusätzlichen Korrektur wird schliesslich noch die unterschiedliche täglichen Dauer der Lärmimmission berücksichtigt.
Zuständigkeiten
Im Kanton Graubünden sind die Gemeinden für den Vollzug des Lärmschutzrechts bei Industrie- und Gewerbelärm zuständig (Art. 20 KUSG). Sie berücksichtigen die Lärmimmissionen bei der Erteilung von Baubewilligungen neuer Anlagen (Art. 7 LSV) und sie überprüfen die Lärmimmission bestehender Anlagen oder veranlassen deren Überprüfung, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind (Art. 36 LSV).