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Der Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Beschneiungsanlagen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Bei der Erteilung von Baubewilligungen für Beschneiungsanlagen sind grundsätzlich die gleichen Lärmschutzvorschriften anzuwenden wie für Gewerbe- und Industrieanlagen. Bei der Bewilligung von Beschneiungsanlagen sind jedoch verschiedene Besonderheiten zu beachten. Einzelheiten können der Wegleitung "Beschneiungsanlagen" des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 1. September 2008 entnommen werden.

Wegleitung Beschneiungsanlagen (ARE)

Nutzungsplanung

Wo genau der Schwellenwert für die Bejahung der Nutzungsplanpflicht liegt, ist schwierig zu sagen. Es kommt auf die Ausdehnung der zu beschneienden Fläche, dann aber auch auf die ökologische Empfindlichkeit der zu beschneienden Flächen, auf die Nähe zu Siedlungen (Lärm) oder auf die Art des Wasserbezuges an. Es wird den Gemeinden empfohlen, den Schwellenwert für die Bejahung einer Nutzungsplanpflicht in der Regel bei 15 bis 20 ha, in Fällen besonders umstrittener Problemstellungen in Bezug auf Ökologie, Lärm und/oder Wasserbezug allenfalls schon bei 10 ha anzusetzen.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Beschneiungsanlagen mit einer Beschneiungsfläche von mehr als 5 ha bedürfen als Anlagetyp Nr. 60.4 gemäss Anhang zur UVPV einer förmlichen UVPV gemäss Art. 10a ff. USG. Dasselbe gilt für Änderungen bestehender Beschneiungsanlagen im Rahmen von Art. 2 UVPV.

Lärmprognose

Für Beschneiungsanlagen, welche sich in der Umgebung von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen befinden, ist eine Lärmprognose erforderlich.

Da Beschneiungsanlagen häufig zu einem grossen Teil in der Nacht betrieben werden müssen (da tagsüber zu hohe Temperaturen herrschen), müssen die tieferen Planungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte für die Nacht eingehalten werden.

Grundsätzlich muss eine Lärmprognose bereits im Rahmen der Nutzungsplanung erbracht werden. Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die Lärmprognose Bestandteil des Umweltverträglichkeitsberichts. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, welche Geräte zum Beschneien eingesetzt werden und deshalb eine genaue Prognose nicht möglich ist, muss mindestens nachgewiesen werden, dass die Lärmschutzvorschriften eingehalten werden können. Eine detaillierte Lärmprognose muss in diesem Fall mit dem Baugesuch eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt muss bekannt sein, welche Geräte verwendet werden.

Die gesetzlichen, verfahrensmässigen und technischen Anforderungen in Bezug auf den Lärmschutz bei Beschneiungsanlagen sind im Leitfaden „Lärmschutz bei Beschneiungsanlagen“ beschrieben.

Die Wegleitung "Beschneiungsanlagen" enthält in Konkretisierung des Vorsorgeprinzips des Umweltschutzgesetzes folgende Grundsätze:

  • Es sind nach dem Stand der Technik möglichst emissionsarme Beschneiungsaggregate und Pumpen zu verwenden. 
  • Im Nahbereich von Wohngebieten ist nach Möglichkeit nur am Tag (07-19 Uhr) zu beschneien. 
  • Die gemäss der Berechnungsmethodik nach der LSV für Industrie- und Gewerbelärm berechnete zulässige durchschnittliche Beschneiungszeit pro Tag stellt weder für die Betreiber von Beschneiungsanlagen noch für die Lärmbetroffenen eine sinnvolle Grösse dar. Anstelle der durchschnittlichen Beschneiungszeit pro Tag wird daher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG die zulässige maximale Beschneiungszeit pro Saison festgelegt, welche dann jeweils innerhalb einer Beschneiungssaison konsumiert werden darf.