Der Bau von und der Unterhalt von Gemeindestrassen obliegt den Gemeinden. Sie sind verpflichtet, dabei die Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung (LSV) anzuwenden
Bau einer neuen Gemeindestrasse
Bei der Erteilung einer Baubewilligung sind folgende Lärmvorschriften zu beachten:
- Die Baubehörde muss eine Grobprüfung vornehmen, ob die Planungswerte eingehalten werden. Sofern es sich als nötig erweist, muss eine vertiefte Abklärungen bei Fachleuten in Auftrag geben werden.
- Die Baubehörde muss Emissionsbegrenzungen vorsehen und anordnen (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV). Es müssen mindestens die Planungswerte eingehalten werden.
- Die Baubehörde kann Erleichterungen gewähren, sofern die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Strasse führen würde und ein öffentliches Interesse an der Strasse besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden (Art. 7 Abs. 2 LSV).
- Der Betrieb einer neuen Strasse darf nicht zu einer Mehrbeanspruchung bereits bestehender Verkehrsanlagen im Sinn von Art. 9 LSV führen.
- Können bei Gemeindestrassen (öffentlichen Anlagen) die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 oder nach Art. 9 nicht eingehalten werden, müssen die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall dämmen oder andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen (Art. 10 LSV). Dies erfolgt auf Kosten der Gemeinde (Inhaberin der lärmproduzierenden Anlage) (Art. 11 Abs. 2 und 3 LSV).
- Die angeordneten Emissionsbegrenzungen sind spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage (Art. 12 LSV) zu kontrollieren.
- Die Kosten für die Begrenzung der Emissionen trägt der Inhaber der Anlage, also die Gemeinde (Art. 11 Abs. 1 LSV).
Änderung einer bestehenden Gemeindestrasse
Im Einzelnen sind folgende Lärmvorschriften zu beachten:
- Ist die Anlage bereits sanierungspflichtig (Art. 18 USG)? Dies ergibt sich aus dem Lärmbelastungskataster.
Wenn ja: siehe Strassenlärmsanierung (neue Seite; Link herstellen)
- Handelt es sich um die Änderung einer Anlage, die nach Inkrafttreten des USG (1. Januar 1985) errichtet worden ist?
Wenn ja: Es gelten die Emissionsbegrenzungen für neue Anlagen.
- Ist die Änderung wesentlich? (Art. 8 Abs. 3 LSV)?
Wenn nein: Die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile müssen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 8 Abs. 1).
Wenn ja : Lärmemissionen müssen mindestens soweit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).
- Es ist eine Grobprüfung vorzunehmen, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind,.
- Falls die Grobprüfung ergibt, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, stellt sich weiter die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Art. 2 und Nr. 11.2 und sowie Nr. 11.3 Anhang UVPV)
- Der Betrieb der geänderten Anlagen (hier Gemeindestrasse) darf nicht zur Mehrbeanspruchung von weiteren Verkehrsanlagen (Art. 9 LSV) führen.
- Können bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 LSV oder nach Art. 9 LSV nicht eingehalten werden, müssen die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude verpflichtet werden, die Fenster lärmempfindlicher Räume grundsätzlich gegen Schall zu dämmen (Art. 10 LSV) und zwar auf Kosten des Inhabers der lärmproduzierenden Anlage (Art. 11 Abs. 2 und 3 LSV).
- Die Gemeinden als Inhaberin der Strasse trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen und für die Schallschutzmassnahmen (Art. 11 LSV).
- Die Baubehörde muss die angeordneten Emissionsbegrenzungen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage kontrollieren (Art. 12 LSV).