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Strassenlärm ist die Lärmart, von der am meisten Leute betroffen sind. Massnahmen zur Eindämmung des Strassenlärms sind schwierig umzusetzen. Deshalb ist es umso wichtiger, ihn an der Quelle zu bekämpfen.

 

Der Strassenverkehrslärm ist die dominierende Lärmquelle. Viele der historisch gewachsenen Verkehrsrouten führen mitten durch unsere Siedlungsgebiete. Trotz Autobahnen und Umfahrungsstrassen liegen die Immissionsbelastungen oft über dem Immissionsgrenzwert der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Hier müssen zwingend Massnahmen ergriffen werden.

Die Bekämpfung der Lärmquelle mit Massnahmen am Fahrzeug und am Strassenbelag sowie mit Verkehrsverlagerungen kommt nur langsam voran. Bedingt durch die Verkehrszunahme, grössere Fahrzeuge, stärkere Motoren, breitere Reifen sowie das Fahrverhalten nimmt der Strassenverkehrslärm zu. Lärmschutzwände sind im Innerortsbereich wegen der kleinen Gebäudeabstände zur Strasse nur selten möglich. Damit kommen in solchen Fällen nur Ersatzmassnahmen am Gebäude in Frage. Als solche gelten hauptsächlich Schallschutzfenster. Als Lärmverursacher gilt der Strasseneigentümer, er hat die Sanierung zu bezahlen. Ein Anspruch auf die Vergütung von Schallschutzfenstern besteht, wenn der Alarmwert überschritten ist.

Beurteilung des Lärms

Die Beurteilung von Strassenlärm erfolgt aufgrund der über ein Jahr gemittelten durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge (DTV). Um für das gesamte Strassennetz verlässliche Angaben über die durchschnittliche Verkehrsmenge zu ermöglichen wurde für den Kanton Graubünden ein Verkehrsmodell entwickelt, welches die Verkehrsmenge der einzelnen Verkehrsteilnehmer (Personenwagen, Lastwagen, Lieferwagen usw. ) für alle relevanten Strassenabschnitte ermittelt. Basierend auf diesen Verkehrszahlen wird die Lärmbelastung an allen Liegenschaften entlang der wichtigsten Verkehrsachsen berechnet und in einem Kataster festgehalten. Der Strassenlärmkataster zeigt, wo Sanierungsbedarf besteht.

Lärmsanierung der Strassen

Das Umweltschutzgesetz und die seit 1987 geltende Lärmschutz-Verordnung verpflichten die Strasseneigentümer zur Sanierung von Strassenabschnitten, die übermässigen Lärm verursachen.

  • Die bis 2018 abzuschliessenden Lärmsanierungen der Hauptstrassen und übrigen Strassen liegt in der Kompetenz der Standortkantone.
  • Im Fall der Nationalstrassen, die laut Verordnung bis 2015 saniert werden müssen, ist das Bundes-amt für Strassen ASTRA für diese Aufgabe zuständig.