Strassen müssen saniert werden, wenn durch den Lärm des Strassenverkehrs die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
Gesetzliche Grundlagen
Gemeindestrassen sind ortsfeste Anlagen im Sinne der LSV (Art. 2 Abs. 1 LSV). Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV):
Die Anlagen müssen soweit saniert werden:
a. Als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b. dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
Wenn die Sanierung der Strasse unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen, dann kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren (Art. 14 Abs. 1 LSV).
Können wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume gegen Schall zu dämmen (Art. 15 Abs. 1 LSV). Der Inhaber der Strasse trägt die Kosten für die Sanierung der Anlage (Art. 16 Abs. 1 LSV).
Fristen
Die Sanierung von Gemeindestrassen ist bis zum 31. März 2018 vorzunehmen (Art. 17 Abs. 4 Lit. b LSV).
Vorgehensweise
- Bestimmung des Sanierungsbedarfs: Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat einen generellen Lärmbelastungskataster für den gesamten Kanton Graubünden erstellt. Damit kann eine Grobbeurteilung vorgenommen werden, ob eine Sanierung erforderlich ist.
- Erstellung eines Lärmbelastungskatasters: Der Lärmbelastungskataster (LBK) zeigt gebäudescharf die durch die Strassen verursachten Lärmimmissionen am Tag und in der Nacht. Grundlage für deren Berechnung bilden die aktuellen Verkehrszahlen, welche das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Verfügung stellt.
- Erstellen Lärmsanierungsprojekte und Erleichterungsanträge
- Öffentliche Auflage des Lärmsanierungsprojektes
- Stellungnahme zu allfälligen Einsprachen
- Umsetzung der Massnahmen
Für die Erstellung des LBK und des Sanierungsprojektes sind hierzu qualifizierte Fachstellen beizuziehen.