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Emissionsquellen, für die die Lärmschutz-Verordnung (LSV) keine Belastungsgrenzwerte vorsieht, werden als „übrige Lärmarten“ bezeichnet. Weil Grenzwerte fehlen, müssen Vollzugsbehörden und Justiz solche Lärmarten aufgrund der Störwirkung im Einzelfall nach den Vorschriften des USG beurteilen und Massnahmen verfügen.

Lärmschutz ohne Grenzwerte

Im Unterschied zu bekannten und kontinuierlich messbaren Lärmbelastungen - wie zum Beispiel dem Verkehrslärm - lässt sich der Lärm von sogenannten „übrigen Lärmarten“ (Sportanlagen, Gaststätten, Hundegebell, Kirchenglocken, etc.) nur schwer erfassen und beurteilen.
Die Vollzugsbehörde muss die Belästigung im Einzelfall und nach Ermessen aufgrund des im Umweltschutzgesetz festgelegten Schutzgedankens beurteilen. Bei der Beurteilung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Lautstärke, Charakter, Häufigkeit und Dauer der Schallereignisse;
  • Zeitliches Auftreten der Immissionen: Lärm während der Nacht stört generell stärker als am Tag.
  • Lärmempfindlichkeit der betroffenen Nutzungszone: Am Arbeitsplatz wird der gleiche Schallpegel als weniger lästig empfunden als am Wohnort.
  • Vorbelastung eines Gebiets: Je höher die bestehenden Immissionen, desto eher wird zusätzlicher Lärm überlagert, was seine Störwirkung mindert.
  • Psychologische Faktoren: Die negative Bewertung einer Lärmquelle erhöht deren subjektive Störwirkung, während eine positive Einstellung unter Umständen gar keine Störung aufkommen lässt.

Der Einsatz lärmiger Geräte oder lärmiges Verhalten kann im Rahmen des kommunalen Polizeigesetzes geregelt und eingeschränkt werden.

Vollzugshilfen

Damit Vollzugsbehörden und Gerichte die Vielzahl von Klagen wegen übriger Lärmarten nicht in jedem Einzelfall von Grund auf neu beurteilen müssen, haben Lärmfachleute des BAFU und der Kantone entsprechende Vollzugshilfen erarbeitet.

Ermittlung und Beurteilung von Alltagslärm
Lärmermittlung und -beurteilung: Übrige Lärmarten
Lärmermittlung und -beurteilung: Modellflugzeuge
Lärmermittlung und -beurteilung: Recyclingsammelstellen
Lärmermittlung und -beurteilung: Restaurants
Lärmermittlung und -beurteilung: Sportanlagen
Lärmermittlung und -beurteilung: Veranstaltungen