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Holz unter Plane

Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 40 bis 70 kW (entspricht ca. 35 – 60 kW Nenn- oder Kesselleistung), in welchen Restholz von holzverarbeitenden Betrieben verbrannt wird, unterstehen grundsätzlich der Messpflicht. Bei überschrittenen Emissions-Grenzwerten sind innerhalb einer Sanierungsfrist Massnahmen zur Emissionsminderung vorzunehmen.

Es besteht die Möglichkeit, mittels Selbstdeklaration Anlagen von der Messpflicht zu befreien, sofern kein belastetes Restholz verbrannt wird. Als nicht belastetes Restholz gilt ausschliesslich stückiges Holz, welches durch Sägen, Fräsen, Hobeln oder Schleifen mechanisch bearbeitet wurde. Anlagen, in welchen nicht belastetes Restholz aus holzverarbeitenden Betrieben verbrannt wird, unterstehen der “verschärften Holzfeuerungskontrolle“ durch den Kaminfeger. Das heisst, dass bei jeder Anlagenreinigung durch den Kaminfeger eine visuelle Brennstoffkontrolle durchgeführt und Ascheproben zur Analyse entnommen werden müssen. Mit einem plausiblen Entsorgungskonzept muss zudem nachgewiesen werden, wie belastetes Restholz entsorgt wird.