In Biogasanlagen wird durch Vergärung von Biomasse Biogas erzeugt. In einem angeschlossenen Blockheizkraftwerk (BHKW) kann dadurch aus dem Biogas elektrische Energie und Wärme erzeugt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Emissionen müssen beachtet werden.
BHKWs von Biogasanlagen haben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) insbesondere Art. 6 (Erfassen und Ableiten von Emissionen) und Anhang 2 Ziffer 82 (stationäre Verbrennungsmotoren) und die verschärften Auflagen nach Massnahmenplan Luft Graubünden 2007 (MPL) einzuhalten (C2: Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren).
Anlagen ab 100 kW FWL sind mit Katalysator auszurüsten. Anlagen mit Zündstrahlmotor sind zusätzlich mit Russfilter auszurüsten.
Meldepflicht
Die technischen Angaben für Neuanlagen und Anlagen, die umgebaut oder ersetzt werden, sind vorgängig dem Amt für Natur und Umwelt mit dem Formular Emissionserklärung für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zu melden.
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Der Einbau von wärmetechnischen Anlagen (Neubau und Ersatz) ist feuerpolizeilich meldepflichtig.
Emissionsgrenzwerte
Bei Verbrennungsmotoren von Blockheizkraftwerken legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (in der Regel für CO, NOx sowie Stoffe nach Anhang 1) nach Anhang 2 Ziff. 82 und 83 der Luftreinhalteverordnung (LRV) fest.
Im Kanton Graubünden gelten für mit Biogas betriebene BHKW folgende Grenzwerte:
CO (Kohlenmonoxid): 650 mg/m3,
NOx (Stickoxide): 400 mg/m3.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen O2 Gehalt im Abgas von 5%.
Für Anlage unter 100 kW FWL gilt eine maximale Verdoppelung der Emissionsgrenzwerte. Voraussetzung dafür ist, dass die Grenzwerte nur mit unverhältnismässigem Aufwand eingehalten werden können und keine technische und betriebliche sowie wirtschaftlich tragbare Alternative besteht (Massnahme C2: Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren, Massnahmenplan Luft Graubünden 2007).
Die staubförmigen Emissionen (Feststoffe) dürfen 50mg/m3 nicht überschreiten. Bei Anlagen ab 500kW gilt ein Dieselrussgrenzwert von 5mg/m3.
Kaminhöhe
Die Abluft aus Biogas-BHKW ist möglichst vollständig zu erfassen und so über Dach abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Es gilt die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen, BAFU 2013).
Abnahmemessung
Der Betriebsbeginn ist dem Amt für Natur und Umwelt schriftlich zu melden, damit die Abnahmemessung veranlasst werden kann.
Innert drei, spätestens zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ist mit Messungen nachzuweisen, dass die von der Behörde angeordneten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Emissionsmessungen müssen durch eine im Kanton Graubünden berechtigte Messfirma (oder durch das ANU) und gemäss BAFU-Emissionsmessempfehlung 2013 durchgeführt werden.
Emissionsmessungen und Kontrollen
In der Regel sind Messungen oder Kontrollen an solchen Anlagen alle drei Jahre zu wiederholen. Für die amtliche Emissionsmessung erhalten Sie eine Aufforderung von der Behörde. Zusätzlich ist am Motor jährlich ein Service durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Sie bestimmt dabei die Emissionen der Anlage in einer sogenannten Servicemessung und informiert das ANU schriftlich über die Resultate (Faktenblatt KVU-OstCH).