Weil Klärgas als Nebenprodukt der gesetzlich vorgeschriebenen Abwasserreinigung anfällt, entsteht bei seiner Gewinnung praktisch keine zusätzliche Umweltbelastung. Entsprechend gut schneidet die Energienutzung mit Klärgas in der Ökobilanz ab. Strom und Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) einer ARA sind Solar- und Windstrom oder Holzfeuerungen ebenbürtig.
BHKWs von Klärgasanlagen haben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) insbesondere Art. 6 (Erfassen und Ableiten von Emissionen) und Anhang 2 Ziffer 82 (stationäre Verbrennungsmotoren) und die verschärften Auflagen nach Massnahmenplan Luft Graubünden 2007 (MPL) einzuhalten (C2: Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren).
Grundsätzlich sind alle BHKWs mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100kW mit Katalysator auszurüsten.
Meldepflicht
Die technischen Angaben für Neuanlagen und Anlagen, die umgebaut oder ersetzt werden, sind vorgängig der Installation dem Amt für Natur und Umwelt, Feuerungskontrolle, Gürtelstrasse 89, 7000 Chur, mit dem Formular Emissionserklärung für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zu melden.
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Der Einbau von wärmetechnischen Anlagen (Neubau und Ersatz) ist feuerpolizeilich meldepflichtig.
Emissionsgrenzwerte
Bei Verbrennungsmotoren von Blockheizkraftwerken legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (in der Regel für CO, NOx sowie Stoffe nach Anhang 1) nach Anhang 2 Ziff. 82 und 83 der Luftreinhalteverordnung (LRV) fest.
Im Kanton Graubünden gelten für mit Klärgas betriebene BHKW folgende Grenzwerte:
CO (Kohlenmonoxid): 650 mg/m3,
NOx (Stickoxide): 400 mg/m3.
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen O2 Gehalt im Abgas von 5%.
Für Anlage unter 100 kW FWL gilt eine maximale Verdoppelung der Emissionsgrenzwerte gemäss Ziffer 824 Anhang 2 LRV. Voraussetzung dafür ist, dass die Grenzwerte nur mit unverhältnismässigem Aufwand eingehalten werden können und keine technische und betriebliche sowie wirtschaftlich tragbare Alternative besteht (Massnahme C2: Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren, Massnahmenplan Luft Graubünden 2007).
Kaminhöhe
Die Abluft von Klärgas-BHKWs ist möglichst vollständig zu erfassen und so über Dach abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Es gilt die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen, BAFU 2013).
Abnahmemessung
Im Sinne von Art. 46 USG (Auskunftspflicht) ist der Betriebsbeginn umgehend dem Amt für Natur und Umwelt, Abt. Luft, Lärm und Strahlung, Gürtelstrasse 89, 7000 Chur, schriftlich zu melden, damit die Abnahmemessung veranlasst werden kann.
Innert drei, spätestens zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ist mit Messungen nachzuweisen, dass die von der Behörde angeordneten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 LRV). Die Emissionsmessungen müssen durch eine im Kanton Graubünden berechtigte Messfirma (oder durch das ANU) und gemäss BAFU-Emissionsmessempfehlung 2013 durchgeführt werden.
Emissionsmessungen und Kontrollen
In der Regel sind Messungen oder Kontrollen an solchen Anlagen alle drei Jahre zu wiederholen (Art. 13 Abs. 3 LRV). Für die amtliche Emissionsmessung erhalten Sie eine Aufforderung von der Behörde. Zusätzlich ist am Motor jährlich ein Service durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Sie bestimmt dabei die Emissionen der Anlage in einer sogenannten Servicemessung und informiert das ANU schriftlich über die Resultate (Faktenblatt KVU-OstCH).