Stationäre Verbrennungsmotoren sind Motoren, die ortsfest betrieben werden. Sie dienen in erster Linie dazu, mechanische Antriebsenergie für industrielle Anlagen und Maschinen bereitzustellen oder bei Netzausfällen die elektrische Notstromversorgung aufrecht zu erhalten. Die entstehende Abwärme soll als sogenanntes Blockheizkraftwerk (BHKW) genutzt werden, wenn pro Jahr mehr als 50 Betriebsstunden anfallen (Art. 6 Energiegesetz, EnG).
Stationäre Verbrennungsmotoren haben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) insbesondere Art. 6 (Erfassen und Ableiten von Emissionen) und Anhang 2 Ziffer 82 (stationäre Verbrennungsmotoren) und die verschärften Auflagen nach Massnahmenplan Luft Graubünden 2016 (MPL) einzuhalten.
Meldepflicht
Die technischen Angaben für Neuanlagen und Anlagen, die umgebaut oder ersetzt werden, sind vorgängig der Installation dem Amt für Natur und Umwelt, Feuerungskontrolle, Ringstrasse 10, 7000 Chur, mit dem Formular Emissionserklärung für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, zu melden.
Der Einbau von wärmetechnischen Anlagen (Neubau und Ersatz) ist feuerpolizeilich meldepflichtig.