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Blockheizkraftwerk

Blockheizkraftwerke (BHKW) sind Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie und Wärme. 

Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Emissionen müssen beachtet werden.

BHKWs haben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) insbesondere Art. 6 (Erfassen und Ableiten von Emissionen) und Anhang 2 Ziffer 82 (stationäre Verbrennungsmotoren) und die verschärften Auflagen nach Massnahmenplan Luft Graubünden 2007 (MPL) einzuhalten (C2: Verschärfung der Emissionsgrenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren).

Anlagen ab 100 kW FWL sind mit Katalysator auszurüsten. Wenn Diesel zum Einsatz kommt, ist die Anlage zusätzlich mit Russfilter oder einer gleichwertigen Technologie auszurüsten.

Meldepflicht

Die technischen Angaben für Neuanlagen und Anlagen, die umgebaut oder ersetzt werden, sind vorgängig der Installation dem Amt für Natur und Umwelt, Feuerungskontrolle, Gürtelstrasse 89, 7000 Chur, mit dem Formular Emissionserklärung für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zu melden. Weiteres zu den verschiedenen Kategorien unter „Mehr zum Thema“.

Der Einbau von wärmetechnischen Anlagen (Neubau und Ersatz) ist feuerpolizeilich meldepflichtig.

Emissionsgrenzwerte

Bei Verbrennungsmotoren von Blockheizkraftwerken legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (in der Regel für CO, NOx sowie Stoffe nach Anhang 1) nach Anhang 2 Ziff. 82 und 83 der Luftreinhalteverordnung (LRV) fest.

Im Kanton Graubünden gelten für nicht mit Bio- oder Klärgas betriebene BHKW folgende Grenzwerte:

CO (Kohlenmonoxid): 650 mg/m3,

NOx (Stickoxide): 250 mg/m3.

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen O2 Gehalt im Abgas von 5%.

Für Anlage unter 100 kW FWL gilt eine maximale Verdoppelung der Emissionsgrenzwerte gemäss Ziffer 824 Anhang 2 LRV. Voraussetzung dafür ist, dass die Grenzwerte nur mit unverhältnismässigem Aufwand eingehalten werden können und keine technische und betriebliche sowie wirtschaftlich tragbare Alternative besteht.

Die staubförmigen Emissionen (Feststoffe) dürfen 50mg/m3 nicht überschreiten. Bei Anlagen ab 500kW gilt ein Dieselrussgrenzwert von 5mg/m3.

Kaminhöhe

Die Abluft aus Blockheizkraftwerken ist möglichst vollständig zu erfassen und so über Dach abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Es gilt die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen, BAFU 2013).

Abnahmemessung

Im Sinne von Art. 46 USG (Auskunftspflicht) ist der Betriebsbeginn umgehend dem Amt für Natur und Umwelt, Abt. Luft, Lärm und Strahlung, Gürtelstrasse 89, 7000 Chur, schriftlich zu melden, damit die Abnahmemessung veranlasst werden kann.

Innert drei, spätestens zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ist mit Messungen nachzuweisen, dass die von der Behörde angeordneten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 LRV). Die Emissionsmessungen müssen durch eine im Kanton Graubünden berechtigte Messfirma (oder durch das ANU) und gemäss BAFU-Emissionsmessempfehlung 2013 durchgeführt werden.

Emissionsmessungen und Kontrollen

In der Regel sind Messungen oder Kontrollen an solchen Anlagen alle drei Jahre zu wiederholen (Art. 13 Abs. 3 LRV). Für die amtliche Emissionsmessung erhalten Sie eine Aufforderung von der Behörde. Zusätzlich ist am Motor jährlich ein Service durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Sie bestimmt dabei die Emissionen der Anlage in einer sogenannten Servicemessung und informiert das ANU schriftlich über die Resultate (Faktenblatt KVU-OstCH).