Notstromaggregate sind stationäre Verbrennungsmotoren, welche bei Netzausfällen die Stromversorgung sicherstellen und pro Jahr während maximal 50 Stunden für die Bereitschafts-/Funktionskontrollen in Betrieb sind (exkl. Notfalleinsätze). Die Betriebsstunden müssen überwacht und der aktuelle Stand des Betriebsstundenzählers dem ANU jährlich im Januar gemeldet werden.
Im Kanton Graubünden gelten spezifische Emissionsgrenzwerte für Notstromaggregate. Sie haben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) insbesondere Art. 6 (Erfassen und Ableiten von Emissionen) und Art. 4 (Stand der Technik) einzuhalten. Wenn Diesel zum Einsatz kommt, ist der Einbau eines Russfilters oder einer gleichwertigen Technologie vorzusehen.
Meldepflicht
Die technischen Angaben für Neuanlagen und Anlagen, die umgebaut oder ersetzt werden, sind vorgängig dem Amt für Natur und Umwelt mit dem Formular Emissionserklärung für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen zu melden.
Der Einbau von wärmetechnischen Anlagen (Neubau und Ersatz) ist feuerpolizeilich meldepflichtig.
Emissionsgrenzwerte
Bei Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (in der Regel für CO, NOx sowie Stoffe nach Anhang 1) nach Art. 4 LRV fest.
Kaminhöhe
Die Abluft aus Notstromaggregaten ist möglichst vollständig zu erfassen und so über Dach abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Es gilt die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen, BAFU 2013).
Grosse Notstromaggregate haben in der Regel hohe NOx-Konzentrationen, die zu hohen Kaminen führen. Da es sich bei Notstromanlagen um selten genutzte Anlagen handelt (maximal 50 Stunden pro Jahr), kann die Behörde Erleichterungen bezüglich der Kaminhöhe gewähren. Ein solches Vorgehen bedingt jedoch eine vorgängige Absprache mit der Behörde und das Einreichen der entsprechenden Unterlagen bezüglich Kaminhöhenberechnung.
Betriebsstunden
Damit die Behörde überprüfen kann, ob es sich bei der Anlage um eine Notstromgruppe handelt, muss das Aggregat mit einem Betriebsstundenzähler ausgerüstet werden. Der Stand des Zählers muss jedes Jahr im Januar an das Amt für Natur und Umwelt gemeldet werden.
Wenn die Stundenobergrenze von 50 Stunden pro Jahr (exkl. Notfalleinsätze) im Mittel über drei Jahre überschritten wird, so wird die Anlage als BHKW mit den entsprechenden Grenzwerten behandelt.
Inbetriebnahme
Der Betriebsbeginn ist dem Amt für Natur und Umwelt schriftlich zu melden.
Emissionsmessungen und Kontrollen
Notstromaggregate werden in der Regel nicht durch Emissionsmessungen überwacht. Das ANU behält sich vor, die Angaben und die Wirksamkeit der Minimierungstechnik stichprobenmässig zu überprüfen.