Kontext
Die Erhaltung, ökologische Aufwertung und Pflege sowie die Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Biotopen ist ein zentrales Anliegen der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (KNHG) und daher auch ein wichtiger Grund für das finanzielle Engagement des Kantons.
Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags ist in aller Regel an einen Bundesbeitrag geknüpft. Seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahr 2008 legen Bund und Kantone in Programmvereinbarungen gemeinsam fest, welche Ziele sie unter anderem in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz sowie Pärke von nationaler Bedeutung erreichen wollen und welche Subventionen der Bund dafür zur Verfügung stellt.
Voraussetzungen für einen Kantons- und Bundesbeitrag
Erste Voraussetzung für einen Kantons- und Bundesbeitrag ist ein Gesuch, welches dem Amt für Natur und Umwelt frühzeitig einzureichen ist. Hiervon ausgenommen sind Leistungen, welche Gegenstand eines landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsvertrags sind. Hier richtet sich das Verfahren nach der Direktzahlungsverordnung des Bundes (vgl. Thema "Naturschutz in der Landwirtschaft").
Im Grundsatz besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kantons- und Bundesbeitrag. Die Höhe eines Beitrags hängt ab von den verfügbaren Mitteln, der Wirksamkeit einer Massnahme und der Bedeutung des Objekts. Ein wichtiges Beurteilungskriterium für die Gewährung eines Beitrages bildet die Nachhaltigkeit der Massnahme. Das heisst, das Objekt muss in seinem Bestand genügend gesichert und Pflege und Unterhalt müssen langfristig geregelt sein. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Massnahme werden nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen auf das Objekt selber betrachtet, sondern auch dessen Umfeld sowie die Vernetzung mit anderen Objekten beurteilt.
Zu beachten: Mit Arbeiten und Massnahmen darf erst nach dem Beitragsentscheid begonnen werden. Andernfalls wäre die Beitragsberechtigung verwirkt. In dringenden Fällen kann das ANU, zur Wahrung der Beitragsberechtigung, eine Bewilligung zum vorzeitigen Beginn der Arbeiten erteilen.
Fristen
- Beitragsgesuche zur Pflege und Aufwertung von Lebensräumen und Landschaften, zu Artenschutzmassnahmen oder zu Forschungsprojekten bzw. Öffentlichkeitsarbeit: Mitte Jahr*.
- Beitragsgesuche für die Renovation von Trockenmauern: Ende Januar*.
- Pärke von nationaler Bedeutung; Gesuch zur Auszahlung der Jahrestranche:Ende März*.
* Später eingehende Gesuche werden im Rahmen der verfügbaren Mittel behandelt.