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Die Erhaltung der heimischen wildlebenden Tiere und Pflanzen ist ohne den Schutz ihrer Lebensräume (Biotope) nicht denkbar. Arten- und Biotopschutz umfasst den Schutz, die Pflege und die Förderung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt sowie alle Massnahmen zum Schutz und zur Pflege ihrer Lebensräume.

Biotopschutz gemäss NHG

Jeder geographische Raum - auch der Städtische - wird geprägt durch eine für ihn typische Vielfalt unterschiedlicher, historisch gewachsener, teils kulturbedingter oder teilweise noch naturnaher Lebensräume (Biotope). Der Erhalt dieser Vielfalt ist Hauptaufgabe des Biotopschutzes.

Allerdings nicht jeder Lebensraum, in dem durchaus auch einheimische Arten gedeihen können, gilt als Biotop im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Art. 18 Abs. 1bis NHG definiert, welche Lebensraumtypen als schutzwürdig im Sinne dieses Gesetzes gelten: Uferbereiche, Riedgebiete, Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. In der Natur- und Heimatschutzverordnung (Art. 14 Abs. 3 NHV) sind die Kriterien bezeichnet, aufgrund derer Biotope als schützenswert bezeichnet werden.

NHG-Biotope sind nicht automatisch geschützt. Geschützt im engeren Sinn sind Biotope erst aufgrund besonderer Erlasse, sei es durch Schutzverordnungen, raumplanerische Schutzzonen oder vertragliche Vereinbarungen (Dienstbarkeiten). NHG-Biotope geniessen aber aufgrund der Bestimmungen in Art. 18 Abs. 1ter NHG einen privilegierten Status.

Ein wichtiger Pfeiler des Biotopschutzes sind die Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeutung (Auen, Moore, Amphibienlaichgebiete, Moorlandschaften und Trockenwiesen) sowie das kantonale Biotopschutzinventar, welches die Objekte des Biotopschutzes von regionaler und lokaler Bedeutung bezeichnet. Im kantonalen Biotopschutzinventar sind die Objekte aus den Bundesinventaren als Information ebenfalls abgebildet. Weitere Lebensräume, welche einen besonderen Schutzstatus geniessen, sind die Jagdbanngebiete, Wasser- und Zugvogelreservate, Smaragdgebiete und Waldreservate. Gemeinsames Ziel all dieser Grundlagen ist die Erhaltung der Vielfalt an Ökosystemen und deren Ökosystemleistungen sowie die Förderung von seltenen und bedrohten Arten.

Für Bauvorhaben gilt bei Konflikten mit Objekten des Biotopschutzes das Vorsorgeprinzip analog zur Umweltschutzgesetzgebung: Vermeiden - Vermindern. Das Verminderungsprinzip im NHG geht jedoch weiter, als im restlichen Umweltbereich: Das Bundesrecht verlangt bei unvermeidlichen Eingriffen in schutzwürdige Biotope nicht nur die grösst möglichen Schonung oder Wiederherstellung sondern auch angemessenen Ersatz, immer vorausgesetzt, die Standortgebundenheit für ein Vorhaben ist ausgewiesen und das Nutzungsinteresse wird von der Bewilligungsbehörde höher gewichtet, als die Schutzinteresse (Art. 14 Abs. 6/7 NHV).

Für die Bewertung der Ersatzpflicht und von Ersatzleistungen hat die Regierung am 30. Januar 2018 eine Richtlinie erlassen. Damit wird die bisherige Vollzugspraxis mit den verschiedenen Punktesystemen gesetzlich fixiert. Die Anwendung dieser Punktesysteme entspricht einer langjährigen Praxis. Basierend auf den Punktesystemen ist auch eine Monetarisierung der Ersatzpflicht (= Ersatzabgabe) möglich. NHG-Ersatzabgaben fliessen in die Sonderfinanzierung "Ersatzabgaben im Bereich Biotop- und Landschaftsschutz". Die Mittel sind absolut zweckgebunden; sie dürfen nur für Aufwertungsprojekte verwendet werden.

Der rechtliche Schutz von Biotopen ist noch kein Garant für deren Erhaltung. Die meisten Biotoptypen sind auf eine angepasste Bewirtschaftung angewiesen. Eigendynamisch funktionieren höchstens Auen in weitgehend unbeeinflussten Gewässerabschnitten, extreme Trockenstandorte, Hochmoore und Flachmoore, letztere jedoch nur ausserhalb von waldfähigen Standorten. Den grössten Teil der heute noch bestehenden Flachmoore machen "Kulturbiotope" aus, die sich auf gerodeten und nicht vollständig entwässerten Flächen entwickelt haben. Die wichtigsten Partner in der Biotoppflege sind denn auch die Landwirte und die Forstorgane. Das ANU unterhält ein breit abgestütztes, detailliertes Vertragssystem mit Landwirten und landwirtschaftlichen Trägerschaften im Sömmerungsgebiet.

Natur- und Landschaftsschutzinventar

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