Ufervegetation ist äusserst wichtig für die Biodiversität und sie wertet das Landschaftsbild durch ihre Gliederungseffekte auf. Sie bildet Trittsteine zwischen verschiedenen faunistisch wertvollen Biotopen im Rahmen des Biotopverbunds, ist Lebens- und Wohnraum für einheimische, teils bedrohte Arten, bieten Nahrungsraum und Überwinterungsquartiere.
Was gilt als Ufervegetation
Als Ufervegetation gilt die natürliche oder naturnahe Vegetation, deren Hauptwurzelraum auf der Landseite im Einflussbereich der fliessgewässerbeeinflussten Grundwasserspitzen liegt, resp. die bei Spitzenhochwasser noch überschwemmt werden, und wasserseitig bis zu den untersten submersen (untergetauchten) Pflanzen reicht.
Die Uferbereiche von stehenden und fliessenden Gewässern sind häufig bestockt. Uferbestockungen können auch unter die Waldgesetzgebung fallen. Unter den Begriff Ufervegetation fallen auch verschiedene der im Anhang 1 NHV aufgeführten Lebensraumtypen, namentlich Gewässerlebensraumtypen, Vegetationstypen der Uferbereiche und Verlandungsgesellschaften sowie die ganze Auenvegetation.
Ökologische Bedeutung von Ufervegetation
Ufervegetation bietet zahlreichen Tieren, vor allem Insekten, Fischen, Krebsen, Amphibien, Vögeln sowie Kleinsäugern Schutz und Lebensraum, verhindert aber auch Uferschäden und Schäden an angrenzenden Grundstücken. Durch Beschattung wirken die Ufergehölze der Verkrautung, der Wassererwärmung und der übermässigen Algenbildung entgegen, womit auch die Selbstreinigungskraft des Wassers erhöht wird.
Pflege von Ufervegetation
Siehe Heckenpflege, siehe Bewirtschaftung im Gewässerraum
Schutz der Ufervegetation
Ufervegetation ist bundesrechtlich geschützt (Art. 21 NHG). Für die Beseitigung von Ufervegetation ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, welche vom Amt für Natur und Umwelt im Baubewilligungsverfahren/BAB-Verfahren oder von der zuständigen Behörde in spezialrechtlichen Projektgenehmigungsverfahren erteilt wird. Diese Ausnahmebewilligung kann nur in den nach der Wasserbau- oder der Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen erteilt werden (Art. 22 Abs. 2 NHG).