Alltagslärm ist Lärm, der direkt oder indirekt durch alltägliche Aktivitäten von Menschen erzeugt wird. Die Grenzen zwischen Lärm und akustischem Genuss sind oft verschwommen, stark subjektiv und erschweren eine standardisierte Beurteilung und Begrenzung dieser Lärmart.
Für Alltagslärm gibt es keine allgemein gültigen Belastungsgrenzwerte. Alltagslärm muss im Einzelfall beurteilt werden. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind bei einer Einzelfallbeurteilung der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen.
Rechtliche Grundlagen
Das im Umweltschutzrecht verankerte Immissionsschutz-Konzept gilt auch für Alltagslärm. Zur Vermeidung von störendem Lärm sind die Lärmemissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Lärm soll in erster Linie an der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Im Weiteren gelangt auch der privatrechtliche Immissionsschutz des Nachbarrechts nach den Artikeln 679 und 684 des schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Anwendung. Demgemäss ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.