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Als Lageranlagen bezeichnet man Lager von umweltgefährdenden Stoffen.

Lageranlagen unterteilt man in zwei Gruppen:

  • Tankanlagen und Gebindelager 
  • Chemikalienlager

Tankanlagen und Gebindelager

Zu dieser Gruppe gehören Tankanlagen und Rohrleitungen mit Brenn- und Treibstoffen sowie alle weiteren Tank- und Gebindelager inklusive Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.

Die Rohrleitungen, in denen die umweltgefährdenden Stoffe transportiert werden, stellen eine Gefahr für Gewässer dar. Deshalb sind sie in besonders gefährdeten Bereichen nicht oder nur mit besonderen Schutzmassnahmen erlaubt. Sie sind bewilligungs- bzw. meldepflichtig.

Die Tabelle "Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit Wassergefährdenden Flüssigkeiten" gibt eine Übersicht, wo welche Anlagen zulässig sind. Gesuche für Tankanlagen sind an die Gemeindebaubehörde einzureichen (BW002).

Chemikalienlager

In Chemikalienlagern werden Chemikalien und Agrar-Hilfsmittel (z.B. Biozide) gelagert.

Gewisse Chemikalien sind bereits in geringer Menge schädlich für Mensch und Umwelt. Deshalb gelten im Umgang und bei der Lagerung von Chemikalien besondere Sorgfaltspflichten. Grosse Chemikalienlager unterstehen zudem der Störfallverordnung.

Chemikalienlager mit Gebinden (inkl. Kleingebinden) und Tankanlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 450 Litern wassergefährdenden Flüssigkeiten sind beim Amt für Natur und Umwelt meldepflichtig, sofern sie nicht bewilligungspflichtig sind (siehe Tabelle "Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten").