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Sportveranstaltungen

  • Welche Bewilligungen sind für die Durchführung von Sportveranstaltungen erforderlich?
    Grundsätzlich sind kleinere und mittlere Sportveranstaltungen, welche sich auf einer Sportanlage abspielen, von der Gemeinde oder dem Sportanlagenbesitzer zu bewilligen.

    Bewegliche Veranstaltungen, welche über mehrere öffentliche Grundstücke verlaufen, sind grundsätzlich bewilligungspflichtig und müssen vom Kanton (Kantonspolizei Graubünden) bewilligt werden. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:
    - Die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;
    - Die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;
    - Die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;
    - Die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.   
    Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko ein sanitätsdienstliches Konzept zu erstellen, welches mit dem Rettungsdienst der entsprechenden Spitalregion abzustimmen ist. Das Konzept ist der Sanitätsnotrufzentrale 144 mindestens zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung zur Kenntnisnahme einzureichen. -> KAPO Graubünden, Abt. Verkehrstechnik www.kapo.gr.ch 

    Falls für die Durchführung der Sportveranstaltung Kantonsstrassen (Haupt- und Verbindungsstrassen) gesperrt werden müssen, bedarf es einer Bewilligung des Tiefbauamtes Graubünden.
    Das Kantonsstrassennetz ist ersichtlich unter -> www.tiefbauamt.gr.ch -> Strassennetz -> GIS-Karte

    Sportveranstaltungen, die im Wald organisiert werden und inkl. Zuschauer mehr als 300 Teilnehmer zählen, sind gemäss Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald (BR920.800) von der Gemeinde zu bewilligen. Veranstaltungen wie Variantenskifahrten, Ski-OL, Mountainbike-Rennen und dergleichen, müssen unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschauerzahl bewilligt werden.
    -> Amt für Wald und Naturgefahren, www.awn.gr.ch -> Wald / Waldaufsicht / Richtlinien

    Für Bewilligungen wie bspw. die Ausschankbewilligung, Bewilligung für Unterhaltungslotterien (bspw. Tombola) im Zusammenhang mit der Sportveranstaltung, ist die Gemeinde zuständig.

    Je nach Art und Grösse der Veranstaltung, sind die Bewilligungen kostenpflichtig.
  • Wie muss sich ein Organisator einer Sportveranstaltung versichern?
    Bei der Durchführung einer Sportveranstaltung hat der Organisator eine Haftpflicht-Versicherung abzuschliessen. Deren Deckungsumfang inkl. die zu versichernden Personen, ist auf den konkreten Einzelfall abzustimmen. Es ist Sache der Teilnehmenden eine ausreichende Unfallversicherung abzuschliessen.
  • Ab welcher Art und Grösse einer Sportveranstaltung muss ein Samariterposten gestellt werden? 
    Mit Hilfe des Reglements des Schweizerischen Samariterbundes (ZO_355_d_Sanitaetsdienst_alles_151113.pdf) und dessen Risikobeurteilung können Veranstalter sowie Organisatoren das Risiko besser abschätzen und somit die Art sowie Grösse des Samariterpostens festlegen bzw. klären, ob es überhaupt einen braucht.
    Falls Veranstalter oder Organisatoren Hilfe zur Risikoabschätzung und zur Festlegung der Posten brauchen, kann Monica Thöny (AWK-Verantwortliche KVBS) diese, gestützt auf das Reglement, beraten.

Sportbauten und Sportanlagen

  • Gibt es Normen für die Abmessungen von Sporthallen und deren Ausrüstungen?
    Die Abmessungen von Sportanlagen richten sich in der Regel nach den Reglementen der jeweiligen Sportverbände. Die Fachstelle Sportanlagen des Bundesamts für Sport (BASPO) in Magglingen, hat diese in verschiedensten Planungsgrundlagen für die häufigsten Sportarten zusammengetragen. Die Publikationen sind beim BASPO erhältlich.
    www.basposhop.ch/index.php/dokumente-sportanlagen.html 

    Das BASPO ist auch ein Kompetenzzentrum für den Bau und Unterhalt von Sportanlagen. Das Kerngebiet liegt in den Bereichen Freianlagen, Sporthallen, Bäder, Eissportanlagen sowie sportartspezifische Anlagen.

    Fragen zu Normen und Beratungen im Zusammenhang mit Sportanlagen können der Fachstelle Sportanlagen gestellt werden.   
    www.fachstelle-sportanlagen.ch 

    Für den Kanton Graubünden hat graubündenSPORT eine Empfehlung für die Geräteausrüstung von Freianlagen sowie von Ein- und Dreifachturnhallen zusammengestellt. Diese ist zu finden unter www.graubündensport.ch -> Sportstätten
  • Wer haftet für Unfälle auf öffentlichen Sportanlagen aus Sicht eines Vereinsleiters?
    - Unfall beim Spiel
    - Unfall am Gerät (bspw. Kletterwand, Minitrampolin, Schaukelringe…)

    Die Mitglieder bzw. Teilnehmenden haben selber eine ausreichende Unfallversicherung abzuschliessen. Diese ist in jedem Fall eine Vorleistungspflicht. Eine allfällige Haftpflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Haftpflichtrisiko kann über diverse Haftpflichtversicherungen (Werkeigentümerhaftpflicht-, Vereinshaftpflicht- oder Privathaftpflichtversicherungen) versichert werden.

    Hilfreiche Links:
    www.sichere-schule.bfu.ch 
    www.climbingiscool.ch/sicherheit/  
    www.bfu.ch -> für Fachpersonen / Sportleitende
    www.jugendundsport.ch -> Ethik / Sicherheit / Merkblatt: Unfallprävention

Jugend und Sport

  • Habe ich auch Anrecht auf EO-Entschädigung für den Besuch eines J+S-Kurses, wenn ich Selbstständig/Hausfrau bin?
    Gemäss dem Leitfaden über die Erwerbsausfallentschädigung (EO) für die J+S-Kaderaus- und Weiterbildung haben Unselbstständig Erwerbende in einem Anstellungsverhältnis, Selbstständige Erwerbende, nicht erwerbende Schüler/innen und Studenten/innen und Hausfrauen/Hausmänner, Erwerbstätige Studenten/innen, im Ausland wohnhafte Schweizer/innen, Arbeitslose sowie Personen mit mehreren Arbeitgebern Anrecht auf EO-Entschädigung.
    -> Dies gilt nur für Kurse, die vom BASPO oder den Kantonen (inkl. Lichtenstein) durchgeführt werden

    Weitere Informationen findet man unter:
    ->
    www.jugendundsport.ch -> Infos für… / J+S-Leiter -> siehe Leitfaden über die Erwerbsausfallentschädigung (EO)
  • Muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für den Besuch eines J+S-Kurses Urlaub gewähren?
    Grundsätzlich Ja. Gemäss Obligationenrecht (OR Art 329e) können Lernende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ehrenamtlich in einer kulturellen oder sozialen Institution in der Jugendarbeit tätig sind, ab 16 bis zum vollendeten 30. Altersjahr Jugendurlaub beziehen. Darunter fallen auch J+S-Leiteraus- und Weiterbildungen sowie die Tätigkeit als J+S-Leiter.

    Weitere Informationen findet man unter:
    -> www.sajv.ch Dienstleistungen / Jugendurlaub
  • Müssen die Sportvereine erhaltene J+S-Beiträge des Bundes an die J+S-Leiter und J+S-Coachs ausbezahlen?
    Die J+S-Beiträge werden an die Sportvereine oder Organisationen ausbezahlt und nicht direkt an die Leiter/innen. Ob der Verein resp. die Organisation diese Beiträge an die Leiter/innen für ihre Tätigkeit weitergibt, liegt im Ermessen des Vereins. Das Bundesamt für Sport empfiehlt ihnen lediglich die J+S-Beiträge den Leiter/innen für ihre Tätigkeit auszubezahlen oder für die Jugendförderung einzusetzen.

Vereinsrecht

  • Wer haftet, wenn sich im Sportunterricht ein Teilnehmer verletzt?

    Bei Sportunfällen mit Verletzungsfolge in einem Vereinsangebot haftet im Normalfall der Verunfallte selbst mit der privaten Kranken- resp. Unfallversicherung für den erlittenen Schaden. Wenn durch die Verletzung der Aufsichts- oder Sorgepflicht der Leiterperson eine schwerwiegende Verletzung geschieht und deshalb die Leiterperson vom Verletzten zur Rechenschaft gezogen wird, kann dafür der Verein resp. die Leiterperson zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Um Sportvereine und deren Leiterpersonen zu schützen, empfiehlt es sich für den Verein eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschliessen.

    Weiter Informationen zu Versicherungsfragen finden sie unter Versicherungen (sportclic.ch)

  • Muss ich für die Entschädigung unserer Trainer/Leiter Sozialleistungen zahlen? Wenn ja, ab wann?
    Bei Entgelten (Leiterentschädigungen), die 2 300 Franken im Jahr nicht übersteigen, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Beitragspflichtigen erhoben. Der Grenzbetrag bezieht sich auf die reinen Entgelte (ohne Spesen). Übersteigt das Entgelt diesen Grenzbetrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.

    Gestützt auf Art. 19. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (831.101, Stand 1.1.2017)
  • Ab wann muss ein Sportverein die MWST abrechnen?
    Gemäss Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (BG641.20) Artikel 10 Abs. 2 lit. c wird ein Sportverein (nicht gewinnstrebig, ehrenamtlich geführter Verein) ab einem Umsatz von 150'000 Franken MWST-Pflichtig (ab 1. Januar 2023 ab 250'000 Franken).

    Von der Steuer ausgenommene Leistungen sind im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer im Art. 21. aufgelistet.

    Suche in Google nach: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer 641.20
  • Wer haftet, wenn der Verein schulden hat?
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen (Art. 75a ZGB).

    Dieser Gesetzesartikel schliesst jedoch die Organhaftung nicht aus. Wenn die zuständigen Organe fahrlässig oder gar böswillig gehandelt haben oder bei sich abzeichnenden finanziellen Schwierigkeiten nichts oder das Falsche unternommen haben, sind sie haftbar (Art. 55 ZGB).
  • Wie gründe ich einen Verein?
    Gemäss Bundesverfassung darf jedermann in der Schweiz einen Verein gründen, er oder sie benötigt dazu mindestens eine zweite Person.

    Die Vereinsgründer müssen sich entschliessen, einen gemeinsamen Zweck erreichen zu wollen. Dann sind schriftliche Statuten zu verfassen, aus denen der Zweck, die Finanzierung und Einzelheiten zur Organisation hervorgehen. Die Statuten werden im Regelfall an der Gründungsversammlung verabschiedet und im Protokoll festgehalten.

    Mustervorlagen und weitere Erklärungen siehe -> www.sportclic.ch

Allgemein

  • Darf ich mit einem Bus mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz eine Mannschaft zum Auswärtsspiel fahren?
    Für Personentransporte, die mehr als acht aber weniger als 16 Sitzplätze ausser dem Führersitz haben, ist ein Ausweis der Kategorie D1 erforderlich. Wer mit Motorwagen der Kategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport (gemäss Art. 2 abs. 1 der Chauffeurzulassungsverordnung CZV).

    Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer von Motorfahrzeugen, die Personentransporte für private Zwecke durchführen. Eine Vereinsfahrt wird gemäss Ausnahmeliste der asa (Vereinigung der Strassenverkehrsämter) als privater Zweck betrachtet, sofern der Fahrer Vereinsmitglied ist oder eine nähere Beziehung zu einem Vereinsmitglied hat und die Fahrten unentgeltlich durchgeführt werden.

    Das "Merkblatt Ausnahmen Art.3 CZV" ist zu finden unter www.cambus.ch/weiterbildungsstaetten/grundlagen/
  • Welche Unterstützung erhalte ich als Sportverein, wenn ich ein Kind mit geistiger Beeinträchtigung ins Vereinstraining integrieren möchte resp. wenn mein Kind mit geistiger Beeinträchtigung ein geeignetes Sportangebot sucht?
    Special Olympics Switzerland bietet Sportclubs fachliche und organisatorische Unterstützung beim Aufbau und bei der Umsetzung des Trainings für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung. Betroffene Familien werden bei der Wahl des geeigneten Sportes beraten und mit Sportclubs zusammengebracht, die ein angepasstes Training geführt durch entsprechend ausgebildete Leiterpersonen garantieren. Das an Clubs vergebene Label «Special Training» steht für qualitativ gutes und auf Menschen mit geistiger Beeinträchtigung ausgerichtetes Training.

    Kontaktperson Elvira Hitz, Regionale Koordinatorin Special Olympics Switzerland, Heilpädagogin und Turn- und Sportlehrerin. hitz@specialolympics.ch, 079 176 29 54, www.specialolympics.ch
  • Muss ich meine Leiterentschädigung beim Sozialversicherungsamt melden?
    Wenn eine Person erwerbstätig ist, muss sie auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge leisten. Das gilt auch für Einkommen aus einem Nebenerwerb, aus Gelegenheitstätigkeiten oder für Bagatelleinkommen.
    Allerdings werden auf Entgelten (z.B. Entschädigung für Trainertätigkeit etc.), die 2 300 Franken im Jahr nicht übersteigen, die Beiträge nur auf Verlangen der Beitragspflichtigen erhoben. Übersteigt das Entgelt diesen Betrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu erheben. Vom Entgelt an den Trainer sind die Spesenentschädigungen zu unterscheiden, die eine Trainerin oder ein Trainer allenfalls vom Sportverein erhält. Diese unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn es sich um Auslagen handelt, die dem Trainer durch den Sportverein in Form von Spesen zurückvergütet werden. Im Zweifelsfall müsste der Sportverein mit der kantonalen Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen, um die Frage zu klären.
    www.sva.gr.ch
    www.ahv-iv.ch Merkblätter&Formulare / Merkblätter