Kantonale Schlichtungsbehörde
Für privat-rechtliche Streitigkeiten nach Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GLG; SR 151.1) kann die kantonale Schlichtungsstelle angerufen werden.
Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen wird als kantonale Behörde vom Grossen Rat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie ist paritätisch zusammengesetzt und besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, je einer Vertretung der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenseite und je einer Stellvertretung.