Bundesverfassung, Art. 8 Abs. 3
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»
Seit 1981 enthält die Bundesverfassung eine spezifische Bestimmung zur Gleichberechtigung der Geschlechter. Seit 2000 ist nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann explizit verankert.
Bündner Kantonsverfassung, Art. 75 Abs. 1 und 2
«¹Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicherheit der Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.
²Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstellung von Frau und Mann».
Das Gleichstellungsgesetz
Das Gleichstellungsgesetz verbietet privaten und öffentlichen Arbeitgebenden, ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Geschlechts zu diskriminieren, und zwar bezüglich Anstellung, Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Weiter verpflichtet es sie, ihre Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung zu schützen. Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitende sind verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen.
Das Gleichstellungsgesetz sieht zudem Finanzhilfen für wegweisende Projekte und Beratungsstellen zur Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben vor.
Was wir tun
Wir setzen uns dafür ein, dass das Gleichstellungsgesetz beachtet und richtig umgesetzt wird und führen Beratungen durch.
Mehr zum Thema
www.gleichstellungsgesetz.ch Hier werden fortlaufend Entscheide nach Gleichstellungsgesetz in der Deutschschweiz dokumentiert, Verfahrensabläufe in den Kantonen beschrieben und die Bestandteile des Gesetzes erläutert.
Entscheide nach Gleichstellungsgesetz im Kanton Tessin
Entscheide nach Gleichstellungsgesetz in der Westschweiz
Ratgeber zum Gleichstellungsgesetz (zu Rechten und Vorgehen bei Diskriminierungen im Erwerbsleben)