Das im Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung geregelte Prämienverbilligungssystem, gemäss welchem die Regierung den Selbstbehalt aufgrund der eingegangenen Gesuche festlegt, bedingt, dass Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung (IPV) erheben, das Anmeldeformular bis am 31. März der AHV-Zweigstelle einreichen. Eine Verlängerung der Frist hätte die sozialpolitisch unerwünschte Konsequenz, dass sich der Auszahlungstermin der Prämienverbilligungsbeiträge entsprechend nach hinten verschieben würde. Die von der Bundesversammlung am 24. März 2000 beschlossene Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes verpflichtet den Kanton ab 1. Januar 2001, bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Die Vorgabe des Bundesgesetzgebers hat zur Folge, dass die bisherige Anmeldefrist vom 31. März entfällt. Anmeldungen sind neu ganzjährig möglich.
Die Massenmedien orientieren die Bevölkerung jährlich über die Modalitäten der IPV. Die Standeskanzlei stellt die Medienmitteilungen neben den elektronischen Medien folgenden im Moesano häufig gelesenen Print-Medien zu: La Regione in Bellinzona, La Voce delle Valli in Locarno, Il Giornale del Popolo sowie dem freischaffenden Journalisten Marco Tognola in Roveredo. Im Zusammenhang mit der Umstellung auf EDV (Versand der Mitteilungen via E-Mail oder Internet / Fax) hat Il San Bernardino in Roveredo darauf verzichtet, weiterhin mit Meldungen beliefert zu werden.
Die AHV-Zweigstellen machen die Bevölkerung auf Gemeindestufe auf die Möglichkeit der IPV aufmerksam, geben Auskünfte und helfen bei der Antragsstellung.
Die Regierung beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:
1. Der Anspruch auf IPV ist gemäss geltendem Recht verwirkt, wenn die Anmeldung nicht innert der vorgeschriebenen Fristen eingereicht wird. Die mit dem Vollzug der IPV beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt sind entsprechend aufgrund des heute geltenden System gehalten, nach dem 31. März eingereichte Anmeldeformulare nicht zu bearbeiten. Eine nachträgliche Anmeldung kann nur berücksichtigt werden, wenn die rechtzeitige Einreichung des Formulars unverschuldet nicht möglich war.
2. Die Anlass zur schriftlichen Anfrage bildende Problematik der Eingabefrist vom 31. März stellt sich in Zukunft nicht mehr, da aufgrund des ab 1. Januar 2000 geltenden Rechts eine Anmeldung ganzjährig möglich ist. Die auf Gemeindeebene tätigen AHV-Zweigstellen unterstützen Personen, die Mühe beim Ausfüllen des Anmeldeformulars bekunden.
Gestützt auf diese Ausgangslage sieht die Regierung keinen unmittelbaren Handlungsbedarf im Sinne der schriftlichen Anfrage.
Chur, 29. November 2000