Der Kiesabbau aus Fliessgewässern oder Gruben und der Gesteinsabbau aus Steinbrüchen erfordert eine Bewilligung der zuständigen Behörde.
Voraussetzung für die Bewilligungserteilung ist das Vorliegen einer Abbaukonzession der betroffenen Grundeigentümer. In Gemeinden muss die Konzession durch das entsprechende Organ (die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament) genehmigt werden. Die Konzession ist den Baugesuchsunterlagen beizulegen.
Für den Abbau ist eine Abbaubewilligung nach Art. 44 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) notwendig. Diese wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Bauten ausserhalb der Bauzone durch die zuständige Behörde erteilt. Bedingung für eine Abbaubewilligung ist eine verbindliche Vorstellung über den Abbau sowie über die Gestaltung und Nutzung nach Abschluss des Abbaus bzw. der Materialverwertung (Wiederauffüllung).
Raumplanerische Anforderungen
Vorhaben zur Materialgewinnung müssen raumplanerisch abgestützt werden. Abbauvorhaben, deren Abbauvolumen über 100‘000 m3 beträgt, sowie solche, die Bundesinteressen erheblich berühren, werden in den kantonalen Richtplan aufgenommen.
Alle Standorte mit erheblichen räumlichen Auswirkungen werden im Regionalen Richtplan erfasst. Im Regionalen Richtplan muss die effektive Machbarkeit dargelegt werden, damit in den Folgeplanungen (Nutzungsplanung und Baubewilligungsverfahren) keine überwiegenden Interessen (z.B. Biotopschutz u.a.) das Vorhaben verunmöglichen. Im Regionalen Richtplan werden in der Regel Vorhaben mit einem Gesamtvolumen von mehr als 20‘000 m3, Entnahmen aus Gewässern von jährlich mehr als 2‘000 m3 oder Vorhaben in speziellen Verhältnissen (z.B. BLN-Gebiet u.a.) erfasst.
Nutzungsplanerische Voraussetzungen für den Materialabbau und die Materialverwertung müssen geschaffen werden, wenn der Standort auf einen Betrieb von mehr als sechs Jahren ausgerichtet ist oder ein Gesamtvolumen von mehr als 10‘000 m3 beansprucht (mindestens Zonenplan mit Baugesetz sowie Genereller Gestaltungsplan).