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Session: 22.10.2013
Die Stadt Chur führt seit dem Schuljahr 2000/2001 zweisprachige Klassenzüge. Ursprünglich bestand das Angebot nur auf der Primarstufe, später kam ein zusätzliches Angebot auf der Oberstufe dazu und seit dem Schuljahr 2011/2012 führt die Stadtschule Chur auch zweisprachige Kindergärten. Zurzeit besuchen 63 Kinder die deutsch/romanischen und 199 die deutsch/italienischen Klassen der Primarstufe, 19 Kinder den deutsch/romanischen sowie 20 Kinder den deutsch/italienischen Kindergarten. Das Projekt wurde anfangs schweizweit beachtet und von der Universität Freiburg wissenschaftlich begleitet. Es hat sprachregionale Bedeutung und ist von hoher Qualität, da ausschliesslich muttersprachliche Lehrpersonen den Fremdsprachenunterricht abdecken. Zudem leistet es einen wichtigen Beitrag zur Sprachsensibilisierung und Spracherhaltung.

Nach Art. 1 des Sprachengesetzes vom 19. Oktober 2006 (BR 492.100) bezweckt dieses u.a., die rätoromanische und die italienische Sprache zu erhalten und zu fördern. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. h des genannten Gesetzes kann der Kanton Beiträge an Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Private leisten, insbesondere zu Gunsten der Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden. Der Kanton leistet (wohl auf der Grundlage dieser Norm) gemäss Art. 16 Abs. 1 der Sprachenverordnung (BR 492.110) Pauschalbeiträge an die Kosten für die Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in „deutschsprachigen“ Gemeinden in der Höhe von maximal 500 Franken pro Schülerin und Schüler sowie an die Kosten für den Betrieb solcher Schulen in „ein- und mehrsprachigen“ Gemeinden maximal 400 Franken pro Schülerin und Schüler.

Die Stadt Chur gehört gemäss (Botschaft zum) Sprachengesetz weder zu den «einsprachigen» noch zu den «mehrsprachigen Gemeinden», sondern zu den «deutschsprachigen Gemeinden», so dass gemäss Wortlaut der zitierten Norm der Sprachenverordnung keinerlei Beiträge an den Betrieb solcher Schulen ausgerichtet würden.

Nach Art. 12 Abs. 2 des Sprachengesetzes richten sich die (d.h. alle) Kantonsbeiträge nach der Qualität der Massnahme, ihrer sprachregionalen Bedeutung sowie ihrer spracherhaltenden und sprachfördernden Wirkung.

Auch andere Gemeinden, wie Domat/Ems, Bever, Bivio, Celerina, La Punt-Chamues-ch, Pontresina, Trin, Ilanz, Samedan oder Maloja führen zweisprachige Klassenzüge.

Vor dem Hintergrund der hohen Qualität der förderungswürdigen Angebote in den genannten Gemeinden und der Stadt Chur sowie der Tatsache, dass es sich durchwegs um Kantonssprachen handelt und deren Erhalt eine kantonale Aufgabe ist, darf das in der Verordnung einschränkende Kriterium «ein- und mehrsprachige» Gemeinden für die Anspruchsbegründung von Betriebsbeiträgen keine Rolle spielen, denn dies würde dem Förderungszweck widersprechen. Art. 3 der Richtlinien vom 24. September 2013 des Amtes für Volksschule und Sport Graubünden zur zweisprachigen Führung von Schulen oder einzelnen Klassenzügen im Sinne einer partiellen Immersion, in Kraft seit 1. August 2013, hält ferner unabhängig von der Qualifikation der Gemeinde als ein-, mehr- oder deutschsprachig fest: «Primäres Ziel der zweisprachigen Führung von Schulen oder einzelner Klassenzüge (im Sinne der partiellen Immersion) ist die Förderung der Kantonssprachen Italienisch und Romanisch. Zusätzlich wird eine erhöhte Kompetenz im Gebrauch der Zweitsprache angestrebt.»

Vor diesem Hintergrund fordern die Unterzeichnenden die Regierung auf, Art. 16 Abs. 1 der Sprachenverordnung mit Wirkung ab dem Schuljahr 2013/2014 derart abzuändern, dass nicht nur ein- und mehrsprachige Gemeinden, sondern alle Gemeinden Anspruch auf Betriebsbeiträge haben, wenn sie in Kantonssprachen zweisprachig geführte Schulen oder in Kantonssprachen zweisprachig geführte Klassen unterhalten.

Chur, 22. Oktober 2013

Tenchio, Marti, Locher Benguerel, Albertin, Augustin, Baselgia-Brunner, Berther (Camischolas), Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Caluori, Casanova-Maron, Casty, Casutt Renatus, Cavegn, Darms-Landolt, Della Vedova, Dermont, Dosch, Fasani, Florin-Caluori, Foffa, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Hartmann (Champfèr), Heiz, Holzinger-Loretz, Jeker, Jenny (Arosa), Joos, Kappeler, Kasper, Kollegger (Malix), Märchy-Caduff, Michael (Castasegna), Michel (Davos Monstein), Noi-Togni, Papa, Parolini, Pedrini, Pfenninger, Pult, Righetti, Rosa, Stiffler (Chur), Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Trepp, Troncana-Sauer, Tscholl, Zanetti, Bürgi-Büchel, Candrian, Degonda, Deplazes, Epp, Felix (Scuol), Hensel, Michel (Igis), Monigatti

Antwort der Regierung

Das Sprachengesetz des Kantons Graubünden vom 19. Oktober 2006 (SpG; BR 492.100) bezweckt unter anderem den Erhalt und die Förderung der romanischen und der italienischen Sprache. Eine wirksame Fördermassnahme ist die zweisprachige Schule. Zur Zeit bieten rund zehn Bündner Gemeinden, darunter auch die Stadt Chur, zweisprachige Schulen und Klassen an. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Sprachenverordnung des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2007 (SpV; BR 492.110) leistet der Kanton Pauschalbeiträge an die Kosten für die Einrichtung zweisprachig geführter Schulen oder zweisprachig geführter Klassen in deutschsprachigen Gemeinden (1. Teilsatz) sowie die Kosten für den Betrieb von zweisprachig geführten Schulen und Klassen in ein- oder mehrsprachigen Gemeinden (2. Teilsatz). Da die Stadt Chur gemäss Sprachengesetzgebung zu den deutschsprachigen Gemeinden gehört, können lediglich an die Einrichtung (Art. 16 Abs. 1 1. Teilsatz, SpV), nicht aber an den Betrieb Beiträge geleistet werden. Da die zweisprachige Schule dem Förderzweck aber in allen Gemeinden gleich dient, hat die Regierung eine entsprechende Änderung von Art. 16 Abs. 1 der Sprachenverordnung beschlossen, wonach kantonale Beiträge an den Betrieb zweisprachiger Klassen und Schulen an alle Gemeinden ausgerichtet werden können.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den Auftrag entgegenzunehmen und abzuschreiben.

16. Januar 2014