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Session: 12.02.2019

Es ist unklar, welche Gemeinde für die Ausrichtung der Entschädigungskosten der Berufsbeistände zuständig ist. Heute werden die Rechnungen, welche die Berufsbeistandschaften für ihre Aufwände stellen, von den Gemeinden hin- und hergeschoben. Dazu braucht es eine Klärung. Ziel ist es, dass die zuständige Gemeinde bestimmt wird, welche die Kosten zu übernehmen hat.

Weiter wird die Aufteilung der Kosten entsprechend der Dauer ihrer Unterstützungspflicht unter den Gemeinden beantragt (Schnittstellenklärung).

Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Spesenersatz. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung mit Verfügung fest.

Wenn diese Mandatsführungskosten nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt oder Dritten auferlegt werden können, sind sie gemäss Art. 63a Abs. 2 EGzZGB von demjenigen Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Dies ist gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (BR 546.250) jene politische Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat.

Wenn die verbeiständete bedürftige Person nun innerhalb des Kantons Graubünden ihren Wohnsitz verlegt, stellt sich in der Praxis die ungeklärte Frage, ob die neue Wohnsitzgemeinde auch für jene Mandatsführungskosten aufkommen muss, die vor dem Wohnsitzwechsel angefallen sind. Ferner ist zudem unklar, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung der Bedürftigkeit massgebend ist und ob die Mandatsführungskosten der verbeiständeten Person auch dann auferlegt werden dürfen, wenn der sozialhilferechtliche Vermögensfreibetrag dadurch tangiert wird.

Mit der Ergänzung von Art. 29 der Verordnung zum Kindes -und Erwachsenenschutz (KESV) (BR 215.010) lassen sich die strittigen Fragen lösen und damit die dringend notwendige Rechtssicherheit schaffen.

Die Unterzeichneten beauftragen die Regierung, Art. 29 KESV zu ergänzen:

Art. 29 KESV soll durch Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:

4 Die vom Gemeinwesen gemäss Art. 63a EGzZGB zu tragenden Kosten werden auf die politischen Gemeinden entsprechend der Dauer ihrer Unterstützungspflicht aufgeteilt. Vorleistungspflichtig ist das im Zeitpunkt des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützungspflichtige Gemeinwesen.

Art. 29 KESV soll durch Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:

5 Sämtliche Kosten sind vom zuständigen Gemeinwesen zu tragen, wenn das Vermögen der betroffenen Person unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung und der Spesen am Ende der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geprüften Berichtsperiode den sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrag unterschreitet.

Chur, 12. Februar 2019

Florin-Caluori, Natter, Degiacomi, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther, Bondolfi, Brandenburger, Brunold, Cahenzli-Philipp, Caluori, Cantieni, Cavegn, Crameri, Della Cà, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Derungs, Epp, Fasani, Flütsch, Gasser, Grass, Gugelmann, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Hofmann, Horrer, Kasper, Kohler, Kunfermann, Locher Benguerel, Loepfe, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Müller (Felsberg), Noi-Togni, Paterlini, Preisig, Ruckstuhl, Rüegg, Rutishauser, Sax, Schmid, Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett (Breil), von Ballmoos, Weidmann, Wieland, Wilhelm, Buchli (Tenna), Holliger

Antwort der Regierung

Seit dem 1. Januar 2013 verfügt der Kanton Graubünden über fünf eigenständige kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Die Kosten für KESB-Massnahmen sind von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind. Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist (Art. 63a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGzZGB; BR 210.100). Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger, Kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.250). Diese Regelungen haben seit Bestehen der KESB immer wieder für Unklarheiten und Missverständnisse gesorgt, was Revisionsbedarf erkennen liess.

Betreffend die Leistungspflicht durch das unterstützungspflichtige Gemeinwesen legen die KESB in Graubünden Art. 63a EGzZGB i.V.m. Art. 5 Kantonales Unterstützungsgesetz im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung zurzeit so aus, wie im Auftrag formuliert. Es wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids über die Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung abgestellt, da die Kosten erst mit dem Entscheid der KESB der betroffenen Person in Rechnung gestellt werden. Die Regionen handhaben die Kostentragung zum heutigen Zeitpunkt allerdings unterschiedlich. Seit Dezember 2018 ist diese Thematik Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

Die Problematik betreffend die Regelung zur Übernahme der Mandatsführungskosten/Entschädigungen zugunsten der Berufsbeistandschaften durch das Gemeinwesen respektive die politischen Gemeinden ist überkommunal zu lösen. Derzeit arbeitet das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) an einer Revision des EGzZGB im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz. Eine vorgängige Anpassung eines einzigen Artikels auf Verordnungsstufe erscheint nicht zielführend. Die Anordnung der Übernahme von Mandatsführungskosten/Entschädigungen zugunsten der Berufsbeistandschaften durch die Gemeinden bedarf darüber hinaus aufgrund der Intensität des Eingriffs einer Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn. Entsprechend soll diese Problemstellung im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision geprüft werden. Dabei sind die Erkenntnisse aus dem zu erwartenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ebenso zu berücksichtigen wie diejenigen aus der Arbeit der KESB der vergangenen sechs Jahre. Allfällige Anpassungen auf Verordnungsstufe sind in einem weiteren Schritt zu prüfen und – soweit notwendig – durch die Regierung vorzunehmen.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag wie folgt abzuändern:

Die Regierung prüft die gesetzliche Regelung betreffend die Zuständigkeit für die Bezahlung von Mandatsführungskosten/Entschädigungen zugunsten der Berufsbeistandschaften im Kanton Graubünden im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision.

01. Mai 2019