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Session: 15.06.2023

Unter Beitragsberechtigte (Art. 12) ist nachzulesen, dass Beiträge an Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Graubünden, deren nationale Verbände Mitglied im Dachverband des Schweizer Sports sind oder deren Disziplin als J+S-Sportart gilt, geleistet werden können.

Ziel zur Senkung der Gesundheitskosten sollte auch sein, dass Erwachsene sportlich aktiv bleiben. Erwachsenensport ESA ist ein auf den Breiten- und Freizeitsport ausgerichtetes Sportförderprogramm des Bundes. In Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen visiert er einen einheitlichen Qualitätsstandard in der Aus- und Weiterbildung von Leitenden an. Auf diese Weise sollten optimale Rahmenbedingungen für die sportliche Aktivität im Erwachsenenalter, d. h. Menschen ab 18 Jahren, geschaffen werden.

Aus diesem Grunde sollte im erwähnten Artikel auch der Erwachsenensport ESA ausdrücklich miteinbezogen werden. Die Unterzeichnenden fordern die Regierung auf, Art. 12 der Sportförderungsverordnung in diesem Sinne anzupassen.

Klosters, 15. Juni 2023

Gartmann-Albin, Hofmann, Rettich, Atanes, Bachmann, Bardill, Baselgia, Biert, Bischof, Bisculm Jörg, Bleuler-Jenny, Cahenzli-Philipp (Untervaz), Dietrich, Gredig, Hoch, Kaiser, Kreiliger, Mazzetta, Müller, Perl, Peter, Preisig, Rusch Nigg, Rutishauser, Walser, Wilhelm

Antwort der Regierung

Das Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz; BR 470.000) hält im Zweckartikel (Art. 1 Abs. 1 lit. a) als Ziel fest, dass Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen unterstützt werden sollen. Die Fördergrundsätze in der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung; BR 470.010) legen jedoch ein Hauptaugenmerk auf den Kinder- und Jugendsport. Dies mit der Absicht, dort die Grundlage für lebenslanges Sporttreiben zu legen. Im Erwachsenensport strebt der Kanton gemäss Sportförderungskonzept (5.2. allgemeine Breitensportförderung) in Zusammenarbeit mit dem Bund und dessen Partnerorganisationen (bspw. Pro Senectute) einen einheitlichen Qualitätsstandard in der Aus- und Weiterbildung an. Dies wird durch das Programm Erwachsenensport Schweiz (esa) gewährleistet.

Der im Fraktionsauftrag erwähnte Art. 12 der Sportförderungsverordnung bezieht sich auf die Berechtigung für Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport, also dem für die Sportförderung bestimmten kantonalen Anteil am Reingewinn von SWISSLOS. Der Grundsatz, dass nur Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Graubünden beitragsberechtigt sind, deren nationale Verbände Mitglied im Dachverband des Schweizer Sports (Swiss Olympic) sind, oder deren Disziplin als J+S Sportart gilt, schliesst den Erwachsenensport, und gemäss esa ausgebildete Leitende, nicht aus. So ist bspw. der nationale Dachverband der Naturfreunde Graubünden, Naturfreunde Schweiz, Mitglied des Dachverbands Swiss Olympic. Nur für drei von 36 esa-Fachdisziplinen bedeutet der vorerwähnte Artikel einen Ausschluss, nämlich für die Bewegungsangebote im Heim, gerätegestützte Fitnesstrainings und die Selbstverteidigungsrichtung "Wing Tsun". Als nicht vereinsmässig organisierte Institutionen wären Altersheime und kommerzielle Fitnesscenter ohnehin nicht beitragsberechtigt.

Die Regierung teilt das Ziel des Fraktionsauftrags, dass auch Erwachsene sportlich aktiv bleiben sollten. Art. 12 Sportförderungsverordnung ermöglicht aber bereits in der derzeitigen Formulierung Beiträge aus der Spezialfinanzierung Sport an Sportorganisationen im Erwachsenensport (bspw. für Veranstaltungen, Materialanschaffungen oder Bauprojekte und war in den vergangenen Jahren kein Grund für Beitragsabsagen). Eine Anpassung der Sportförderungsverordnung zur Erreichung des im Auftrag angestrebten Ziels ist daher gar nicht erforderlich.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

29. August 2023