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Der Richtplan Energie (KRIP-E) setzt die Energie- und Klimaschutzstrategien des Bundes sowie des Kantons räumlich um. Mit der «Energiestrategie 2050» hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Grundlage geschaffen, um den Energieverbrauch zu reduzieren, um von fossiler auf erneuerbarer Energie umzusteigen und um aus der Kernenergie auszusteigen. Auch der Kanton Graubünden hat mit dem Energiegesetz und dem «Green Deal» rechtliche und strategische Grundlagen erarbeitet.

Doch welche Auswirkungen haben diese Strategien auf die Raumentwicklung? Welche Gebiete eignen sich für die Produktion von erneuerbarer Energie, zum Beispiel um die Wasserkraft auszubauen oder um neue Windparks anzudenken? Das Kapitel «Energie» im kantonalen Richtplan bietet eine aktuelle Übersicht und zeigt mögliche Nutzungspotentiale für die Zukunft. Eine solche Gesamtschau inkl. Interessenabwägung ist insbesondere bei Grossprojekten für Wasser-, Wind- oder Solarenergie unabdingbar.

Die Wasserkraft ist und bleibt die wichtigste Energieproduktion im Kanton und ein Pfeiler der Bündner Wirtschaft.

  • Ein Ausbau ist möglich - unter Berücksichtigung von kantonalen oder nationalen Interessen beim Natur-, Landschafts-, Gewässer- und Umweltschutz. Priorität hat dabei der Ausbau von bestehender Infrastruktur.
  • Im Sinne einer kantonalen Gesamtschau nennt der Richtplan sowohl rechtskräftige Wasserkraftvorhaben als auch neue Projektideen.
  • Das Ausbaupotential an Gewässerstrecken (Flüssen) ist in Graubünden beschränkt. Einerseits, weil bereits ein Drittel genutzt wird, diese machen aber zwei Drittel des Energiepotenzials aus.

Für die Windenergie zeigt der Richtplan eine Priorisierung von möglichen Standorten im Kanton.

  • Unter Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien und Windpotential ergeben sich 25 Eignungsgebiete für die Windenergienutzung (in zwei Kategorien priorisiert).

Die Solarenergie wird weiterhin gefördert.

  • Der Richtplan macht derzeit keine Übersicht wie beim Wind, da das eidg. Parlament den sogenannten «Solarexpress» beschlossen hat. Dadurch gelten vereinfachte Verfahren und einfachere Bewilligungsvoraussetzungen für Photovoltaik-Grossanlagen, das heisst zum Beispiel, dass die Richt- und Nutzungsplanung übersprungen werden kann und Bewilligungen über BAB-Verfahren möglich sind. Gestützt auf die Bestimmungen im Mantelerlass (Referendumsabstimmung noch hängig) werden für Photovoltaik-Grossanlagen Ausscheidungen vorgenommen, vergleichbar wie beim Wind.