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Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) können für die Nutzbarmachung von Wasserkräften Wasserzinsen erhoben werden. Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen.

In Graubünden richtet sich die Erhebung nach Art. 33 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG; BR 810.100), wobei der Kanton die Hälfte des Wasserzinsmaximums in Form einer Wasserwerksteuer erhebt.

Die Wasserwerksteuerkommission veranlagt die geschuldeten Entgelte auf der Basis der gemeldeten und geprüften Jahresproduktionen der wasserzinspflichtigen Kraftwerke. In einem durchschnittlichen Produktionsjahr kann der Kanton Graubünden mit Abgaben von rund 60 Mio. CHF zu Handen des Staatshaushalts kalkulieren.

Wasserwerksteuerkommission

Name, VornameOrtFunktionGewählt bis
Schmid ThomasChurPräsidentunbefristet
Marugg RenéPassugMitgliedunbefristet
Roberto AngeloGrüschMitgliedunbefristet
Stern LucienChurMitgliedunbefristet
Tannò Christian, Dr. ChurMitgliedunbefristet
Bernegger WalterScuolStellvertreterunbefristet
Conrad GuidoThusisStellvertreterunbefristet
Pesenti Amos, Dr. ChurStellvertreterunbefristet