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Gemäss Art. 58 des Strassengesetzes und Art. 31 der Strassenverordnung kann der Kanton an die Projektierungs-, Landerwerbs- und Baukosten von neuen Rad- und Wanderweganlagen, welche den kantonalen Vorgaben und Wegnetzen entsprechen, kantonale Bedeutung aufweisen und vom Kanton genehmigt wurden, folgende Beiträge leisten:

  • 30 bis 50 Prozent für Radweganlagen des Alltagsverkehrs;
  • 10 bis 30 für Radweganlagen des Freizeit- und Tourismusverkehrs sowie für Wanderwege.
  • 50 Prozent an die anrechenbaren Kosten der Erstellung und Erhaltung der Signalisation von Anlagen des Langsamverkehrs (ohne Gehwege), welche den kantonalen Vorgaben und Wegnetzen entsprechen und vom Kanton genehmigt wurden.

Überwiegt das Interesse des Kantons an der Realisierung einer Anlage, kann die Regierung die Beiträge angemessen erhöhen.

Einzureichende Unterlagen (jeweils in dreifacher Ausführung)

Wegprojekte:

  • Technischer Bericht
  • Kostenvoranschlag
  • Situation 1:500 inkl. Signalisation und Markierung
  • Längenprofil
  • typische Querprofile
  • Landerwerb
  • Zustimmung der Territorialgemeinden

Signalisationsprojekte:

  • Projektbeschrieb / Projektbegründung (siehe HB LV 4.12 Muster-Inhaltsverzeichnis)
  • Kostenschätzung (in der Regel von der BAW Bündner Wanderwege)
  • Kartenausschnitt
  • Einverständnis der Territorialgemeinden

Siehe auch HB LV 4.05 Beitragsvergabe an Signalisationsvorhaben