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Geldspielgesetzgebung 

Seit dem. 1. Januar 2020 ist das Geldspielgesetz und auch die entsprechende Verordnung des Bundes im Kanton Graubünden vollständig in Kraft. Der Kanton Graubünden hat ein kantonales Geldspielgesetz und eine kantonale Geldspielverordnung erlassen.

 

Zuständigkeit

Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden als kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde erteilt folgende Bewilligungen:

  • Kleinlotterien
  • Kleine Pokerturniere
  • Lokale Sportwetten

Die Gespa als interkantonale Bewillligungs- und Aufsichtsbehörde erteilt folgende Bewilligungen:

  • Grossspiele (automatisiert, online oder interkantonal durchgeführter Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele). Darunter fallen auch die Geschicklichkeitsspielautomaten.

Die ESBK

  • Spielbanken

 

Fehlende Bewilligungspflicht

Keiner Bewilligung bedarf es für Unterhaltungslotterien und für Tombolas. Für diese Spiele ist allerdings eine vorgängige Meldepflicht vorgesehen. Die Meldungen sind zwingend 10 Tage vor der geplanten Durchführung einzureichen. Bewilligungsfrei ist eine solches Spiel nur, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. 

Ebenfalls sind Geldspiele – egal welcher Art – im privaten Bereich erlaubt und erfordern auch keine Bewilligung.

 

Weitere Informationen

Für weitere Informationen zu den verschiedenen Geldspielen und den Bewilligungsvoraussetzungen möchten wir Sie auf die ausführliche Homepage des Bundesamtes für Justiz verweisen. Hier finden Sie FAQ's und diverse sehr gut strukturierte Merkblätter.

 

Formulare

Die Antragsformulare und das Meldeformular stehen hier zum Download bereit.