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Ambulante Massnahme
 

Ambulante Massnahme / Behandlung

Diese Massnahme wird vom Gericht angeordnet mit dem Auftrag, eine schwere psychische Störung und/oder eine Suchtmittelabhängigkeit oder andere Abhängigkeiten zu behandeln. Die Dauer der Massnahme ist in der Regel auf fünf Jahre beschränkt und wird jährlich überprüft. Ist der Anlass der Massnahme eine psychische Störung, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.

Die Vollzugsbehörde kann veranlassen, dass die Aufnahme der ambulanten Behandlung für die Dauer von längstens zwei Monaten stationär erfolgt. Die ambulante Behandlung findet entweder strafvollzugsbegleitend oder in Freiheit statt. In beiden Fällen erfolgt die Behandlung bei einer ärztlichen, therapeutischen oder anderweitig spezialisierten Fachperson.