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Die „Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz betreffend Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisungsplanung“ vom 1. Februar 2022 halten Folgendes fest:

Zielsetzung des Schutzraumbaus und der ZUPLA ist, dass für jede Einwohnerin und jeden Einwohner in zeitgerecht erreichbarer Nähe der Wohnadresse (in der Regel bis 30 Minuten Fussweg-Distanz, bei schwierigen topographischen Verhältnissen bis höchstens 60 Minuten Fussweg-Distanz) ein vollwertiger Schutzplatz bereitgestellt wird (Art. 74, SR 520.11).

Die Kantone sorgen für die Nachführung der ZUPLA. Diese erfolgt periodisch im Rahmen der Überarbeitung der Planung der Steuerung des Schutzraumbaus.

Die Schutzraumzuweisung wird mit einer speziellen Software elektronisch bearbeitet und entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes nach bestimmten Kriterien (Beibehaltung Familien- und Wohngemeinschaften, kürzeste Distanz von der Wohnadresse zum Schutzraum etc.) vorgenommen. Auf Grund der Mutationen der Wohnbevölkerung (Zuzüge, Wegzüge, Adressänderungen, Bautätigkeit, etc.) wird die Bevölkerung nicht proaktiv über den aktuellen Stand der ZUPLA informiert, da dieser jeweils lediglich eine Momentaufnahme darstellt und jederzeit ändern kann. Die Ergebnisse der Zuweisung zu den Schutzräumen werden auf Antrag des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz flächendeckend bekannt geben.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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