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Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme

Ab dem 1. Januar 2012 können gemäss Artikel 41 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) Patientinnen und Patienten für die stationäre Behandlung akuter Krankheiten (Somatik oder Psychiatrie) oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation unter jenen Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste des Wohnkantons oder jener des Standortkantons (Listenspital, unabhängig ob öffentliches Spital oder private Klinik) aufgeführt sind. Dasselbe gilt sinngemäss für Geburtshäuser. Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.

Für die Kostenübernahme durch den Kanton sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:

Ausführungen