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Für das Verfahren vor der KESB werden Kosten erhoben. Es ist zu unterscheiden zwischen Verfahrenskosten und den Kosten für eine unentgeltliche Rechtsvertretung (URV).

I. Verfahrenskosten

Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird in der Regel verzichtet, wenn das Vermögen der betroffenen Person unterhalb der gesetzlichen Freigrenzen liegt. In unklaren Fällen können weitere Belege, so auch das nachfolgend erwähnte Gesuchsformular verlangt werden.

II. unentgeltliche Rechtsvertretung

Die unentgeltliche Rechtsvertretung (URV) kann bewilligt und dazu eine erfahrene Fachperson ernannt werden. Dies muss zur Wahrung der Rechte notwendig sein, was in jedem Fall zu begründen ist. Die damit verbundenen Kosten müssen innert zehn Jahren zurückgezahlt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern.

Weiter wird vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Zuletzt wird vorausgesetzt, dass jemand nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bedürftigkeit). Bei Personen, die aktuell auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sind, wird ohne weiteres von dieser Voraussetzung ausgegangen. Bei allen übrigen Personen ist ausschlaggebend, ob das relevante Einkommen nur knapp ausreicht, die laufenden Bedürfnisse der Familie zu decken und kein namhaftes Vermögen vorhanden ist.

 Um die vorgenannten Voraussetzungen prüfen zu können, ist der KESB das folgende Gesuchsformular zusammen mit der dort vorgesehenen Begründung und den erwähnten Belegen einzureichen. Das Gesuchsformular ist auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu verwenden, die für ihre Mandantschaft ein Gesuch für eine unentgeltliche Rechtsvertretung stellen. 

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ausführliche Fassung)

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