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Im September 2022 verzeichnete der Kanton Graubünden 722 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 0.70% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 638 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl leicht gestiegen. Zusätzlich wurden 760 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im September 2022 wurden 1'482 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'350 Stellensuchenden ist diese Zahl leicht gestiegen. Der leichte Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf die zu Ende gehende Sommer-/Herbstsaison im Tourismus zurückzuführen.

Von den 722 Arbeitslosen waren 322 Frauen und 400 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (161), das Gesundheits- und Sozialwesen (71) das Baugewerbe (55) sowie der Detailhandel (54). Im September 2022 wurden 67 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 74 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl gesunken.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 91'372 auf 89'526 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 1.9%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 69'873 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden

Im September 2022 wurde an 179 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 120 Betrieben ist die Anzahl angestiegen. Die Erhöhung in den vergangenen drei Monaten ist jedoch nicht auf eine höhere Anzahl von Betrieben zurückzuführen, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Die vorstehend genannte Zahl lässt keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode gerechnet drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen.