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Jugendschutz

Als Jugendliche gelten Arbeitnehmende beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.
Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.
Grundsätzlich ist eine Beschäftigung erst ab dem vollendeten 15. Altersjahr zulässig.


Jugendarbeitsschutz - Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre  

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Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz sind beim SECO zu beziehen.

Das kantonale «Merkblatt für die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren Grundausbildung» und das «Gesuch für die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren Grundausbildung Förderprogramm» finden sie unten.

Das «Meldeformular für die Beschäftigung Jugendliche unter 15 Jahren» bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung finden sie unten.

 


Mutterschutz

Schwangere Frauen und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Die weiterführenden Seiten erläutern ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Mutterschutzes. 

Eine Übersicht über den Mutterschutz (Schwangerschaft) finden sie hier:
aufgeführt.

 

Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen

muarbne

Broschüre:
Mutterschutz - Schutz der Arbeitnehmerinnen

 

Mutterschutz für Arbeitgeber

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Broschüre:
Mutterschutz im Betrieb - Leitfaden für Arbeitgeber

 

Mutterschutz für Fachspezialisten

muspez 

Broschüre:
Leitfaden für gynäkologisch tätige Ärztinnen und Ärzte

 

Weitere Informationen zum Mutterschutz sind beim SECO zu beziehen.