Mit "besonderen Massnahmen" sind Unterstützungsformen gemeint, die Ihnen den Berufseinstieg erleichtern sollen.
Einarbeitungszuschüsse (EAZ)
Einarbeitungszuschüsse können dann ausgerichtet werden, wenn Sie eine spezifische Einarbeitung in ein Sachgebiet benötigen, um das vom Arbeitgeber erwartete Leistungsniveau zu erreichen.
Dauer: individuell, jedoch max. 6 Monate. In Ausnahmefällen sowie bei über 50-jährigen Personen können Einarbeitungszuschüsse bis zu 12 Monaten gewährt werden.
Merkblatt / Foglio d'istruzione
Ausbildungszuschüsse (AZ)
Sie sind über 30 Jahre alt und haben keine abgeschlossene Berufsausbildung oder ist Ihre Ausbildung für den Arbeitsmarkt nicht mehr zeitgemäss? Dank der Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung haben Sie die Möglichkeit, eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bzw. mit einem gleichwertigen kantonalen Zeugnis zu absolvieren.
Dauer: max. 3 Jahre
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Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FsE)
Die Arbeitslosenversicherung unterstützt die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, indem Sie während der Planungsphase die üblichen Taggelder beziehen können und von der Stellensuche befreit werden und/oder ein Teil des Verlustrisikos für Ihr geplantes Unternehmen übernommen wird.
Dauer: individuell, jedoch max. 90 Taggelder
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Pendlerkosten- / Wochenaufenthalterbeiträge (PEWO)
Die Pendlerkosten- und Wochenaufenthaltsbeiträge bezwecken die Förderung Ihrer geographischen Mobilität und sollen verhindern, dass Ihnen aufgrund eines Stellenantritts ausserhalb Ihres Wohnorts ein finanzieller Nachteil entsteht. Die Pendlerkostenbeiträge dienen dabei der - mindestens teilweisen - Abgeltung der Reisekosten, welche durch das Pendeln zwischen Wohn- und Arbeitsort entstehen.
Liegt der Arbeitsort so weit vom Wohnort entfernt, dass tägliches Pendeln nicht mehr angemessen erscheint, können Ihnen Wochenaufenthaltsbeiträge zugesprochen werden. Die Arbeitslosenkasse wird in solchen Fällen während einer begrenzten Dauer einen Beitrag an die effektiven Reise- sowie an die Verpflegungs- und Unterkunftskosten am Arbeitsort entrichten.
Dauer: individuell, jedoch max. 6 Monate
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